315 c StGB Gefährdung im Straßenverkehr: Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung
§ 315c StGB erfasst bestimmte gefährdende Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sind. Dazu gehören Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol-, Drogenkonsum oder körperlichen bzw. geistigen Beeinträchtigungen sowie grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist eine konkrete Gefährdung von Personen oder bedeutenden Sachwerten. Der folgende Beitrag erläutert die Tatbestandsmerkmale, Abgrenzungen zu anderen verkehrsstrafrechtlichen Vorschriften sowie mögliche rechtliche Konsequenzen.

Inhalte dieser Seite:
Welche Tathandlungen fallen unter § 315c StGB?
Unterschiede zwischen § 315c StGB und anderen verkehrsstrafrechtlichen Vorschriften (§ 315b StGB, § 316 StGB)
Kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB auch ohne Alkohol- oder Drogenkonsum vorliegen?
Tatbestand und Voraussetzungen des § 315c StGB
Kann bereits eine riskante Fahrweise ohne Unfall oder Personenschaden eine Strafbarkeit begründen?
Besondere Fallkonstellationen beim § 315c StGB
Was gilt besonders bei Fahranfängern?
Was gilt bei Einfluss von Medikamenten?
Kann ein Sekundenschlaf zu einer Bestrafung führen?
Gibt es besondere Regelungen für Fahrrad- oder E-Scooter-Fahrer?
Ermittlungsverfahren und Beweisführung bei § 315c StGB
Welche Fehler können bei der polizeilichen Beweissicherung passieren?
Inwieweit sind Dashcam-Aufnahmen oder Zeugenaussagen relevant?
Strafrechtliche Folgen und Nebenstrafen bei § 315c StGB
Kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, auch wenn kein Unfall passiert ist?
Welche Auswirkungen hat eine Verurteilung nach § 315c StGB auf den Punktestand in Flensburg?
Welche Tathandlung fallen unter § 315c StGB?
Voraussetzung für eine Bestrafung aus § 315c StGB ist eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Eine Teilnahme liegt vor, wenn ein Fortbewegungsmittel (z.B. Auto, LKW, Fahrrad, E-Scooter) im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird.
§ 315c StGB stellt besonders gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter Strafe, wenn dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, gefährdet wird.
Ein Fahrzeugführer macht sich danach strafbar, wenn dieser hierbei aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss oder anderen körperlichen oder geistigen Mängeln, fahruntüchtig ist.
Zudem macht sich ein Fahrzeugführer strafbar, wenn dieser sich verkehrswidrig und rücksichtslos im Straßenverkehr verhält und eine der sogenannten in § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a bis g StGB aufgeführten sieben Todsünden (zum Beispiel falsch überholen, oder an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt) begeht.
Unterschiede zwischen § 315c StGB und anderen verkehrsstrafrechtlichen Vorschriften (§ 315b StGB, § 316 StGB)
§ 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) ist verwirklicht, wenn ein Fahrzeug geführt wird obwohl man wegen alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen. Beachten Sie hierzu unseren speziellen Blog.
Im Gegensatz zu § 315 b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) erfasst § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) nur vorschriftswidriges Verhalten im ruhenden und fahrenden Verkehr. Dies bedeutet, wer einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB beschuldigt wird, muss als aktiver Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr teilgenommen haben. § 315 b StGB setzt dagegen einen Eingriff von außen in das Verkehrsgeschehen voraus oder den Einsatz des eigenen Fahrzeugs als „Waffe“.
Anders, als bei der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB, reicht bei § 315c StGB allein das Führen des Fahrzeuges im berauschenden Zustand nicht aus, es muss ebenso wie bei § 315 b StGB eine konkrete Gefährdung für den Straßenverkehr seitens des Fahrzeugführers hinzukommen („Beinaheunfall“).
Beispiele zur Unterscheidung der §§ 315b StGB, 315c StGB, 316 StGB:
Die Paragraphen 315b, 315c und 316 StGB betreffen verschiedene Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Die folgenden Beispiele verdeutlichen die Unterschiede.
Beispiel für § 316 StGB:
A hatte einen feuchtfröhlichen Abend in der Kneipe. Auf dem Weg nach Hause wird er von der Polizei angehalten, die bei der Kontrolle Alkoholgeruch wahrnimmt. A muss pusten, wodurch sich der Verdacht auf Alkoholkonsum bestätigt. A wird mit zur Wache genommen und ein Arzt nimmt Blut ab. Es stellt sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille heraus. A hat sich nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) strafbar gemacht.
Beispiel für § 315b StGB:
B provoziert durch plötzliches Abbremsen absichtlich einen Auffahrunfall. Es entsteht erheblicher Sachschaden.
Der Wagen wird hierbei nach der Rechtsprechung als Waffe eingesetzt und als verkehrsfremder Eingriff im Sinne des § 315 b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) eingestuft.
Beispiel für § 315c StGB:
C fährt aus der Kneipe mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 alkoholisiert nach Hause. Infolge der Alkoholisierung streift er ein am Fahrbahnrand abgeparktes Fahrzeug und beschädigt dieses erheblich.
C hat sich wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB strafbar gemacht.
Kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB auch ohne Alkohol- oder Drogenkonsum vorliegen?
Ja, eine Gefährdung im Straßenverkehr kann auch durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses handeln ohne Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht werden. Voraussetzung ist, dass zusätzlich eine der sogenannten sieben Totsünden verwirklicht wurde.
Diese sind ausdrücklich im Gesetz in § 315c StGB definiert:
Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- Die Vorfahrt nicht beachtet
- Falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
- An Fußgängerüberwegen falsch fährt
- An unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder
Bahnübergängen zu schnell fährt - An unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
- Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- Haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wird bestraft.
Beispiel für einer der sieben Todsünden:
D befindet sich auf dem Weg zu einem Familientreffen. Da er schon zu spät ist fährt er wesentlich schneller als erlaubt. Er nähert sich einer Kreuzung mit „STOP- Schild“, welches er ignoriert. Ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug muss aufgrund dessen eine Vollbremsung machen und fährt durch ein Ausweichmanöver gegen eine Hauswand. D hat sich nach § 315c StGB strafbar gemacht.

Vorsatz und Fahrlässigkeit bei § 315c StGB
§ 315c StGB regelt die Gefährdung des Straßenverkehrs und stellt bestimmte gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter Strafe. Auch entscheidend für die rechtliche Bewertung ist, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Je nach Verschuldensform unterscheidet sich die Höhe der möglichen Strafe.
Welche Rolle spielt Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei § 315c StGB?
Bei der Höhe der Strafe wegen Verwirklichung des § 315c StGB ist auch entscheidend, ob lediglich Fahrlässigkeit vorliegt. Unter Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Unter Vorsatz versteht man das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Die Tathandlung selbst (berauschender Zustand beim Fahren oder grob verkehrswidriges Verhalten) muss mindestens fahrlässig begangen worden sein. Bei der Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol oder Drogen oder anderen körperlichen/ geistigen Einwirkung, genügt einfache Fahrlässigkeit. Diese liegt oft bereits vor, wenn die Fahruntüchtigkeit falsch eingeschätzt wird.
Beispiel für fahrlässige Gefährdung:
E tippt während der Fahrt eine WhatsApp- Nachricht. Dabei übersieht sie, dass das Auto vor ihr plötzlich bremst. E reißt ihr Lenkrad in letzter Sekunde rum und kommt auf die Gegenfahrbahn, wo Sie mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt. Das Gesetz sieht für diese Fahrlässigkeitskombination eine maximale Strafandrohung von 2 Jahren Freiheitsstrafe vor.
Beispiel für vorsätzliche Gefährdung:
F sieht eine rote Ampel, hält aber nicht an, weil er „keine Lust auf Warten“ hat. Er fährt absichtlich weiter, obwohl er den auflaufenden Querverkehr sieht. Er verunfallt mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug. Das Gesetz sieht für diese Vorsatzkombination eine maximale Strafandrohung von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor.
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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kann eine riskante Fahrweise ohne Unfall oder Personenschaden bereits eine Strafbarkeit begründen?
Ja, eine riskante Fahrweise kann bereits strafbar sein, auch wenn kein Personenschaden oder Unfall eintritt. Denn für die Strafbarkeit nach § 315c StGB reicht eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert aus. Unter konkreter Gefahr versteht man eine kritische Situation, in der ein Unfall „gerade noch“ vermieden wurde („Beinaheunfall“). Demnach ist ein tatsächlicher Zusammenstoß oder Schaden nicht erforderlich.
Beispiel riskante Fahrweise ohne Unfall oder Personenschaden
G fährt mit 50 km/h durch eine Spielstraße, obwohl dort nur Schrittgeschwindigkeit (ca. 7 km/h) erlaubt sind. Plötzlich rennt ein Kind zwischen zwei geparkten Autos hervor. E kann gerade noch eine Vollbremsung machen und kommt nur weniger Zentimeter vor dem Kind, welches eine Ausweichbewegung macht, zum Stehen.
Besondere Fallkonstellationen beim § 315c StGB
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB betrifft nicht nur den Fahrer eines Fahrzeugs. Auch Beifahrer können sich unter bestimmten Umständen strafbar machen. Dabei kommt es darauf an, ob bei der Tat mitgewirkt wird der Fahrer zu gefährlichem Verhalten angestiftet oder unterstützt wird. Es kann also eine Strafbarkeit wegen Anstiftung, Beihilfe oder sogar Mittäterschaft vorliegen. Der Mittäter wird ebenfalls als Täter bestraft, § 25 Abs. 2 StGB. Der Anstifter wird auch gleich einem Täter bestraft, § 26 StGB. Die Strafe für den Teilnehmer richtet sich nach dem Täter. Sie ist aber zu mildern, §§ 27, 49 As. 1 StGB.
Kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs auch als Beifahrer begangen werden?
Um sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar zu machen, muss man nicht selbst Fahrer eines Fahrzeugs sein. Diese Straftat kann auch von einem Beifahrer begangen werden. Allerdings nicht als unmittelbarer Täter, sondern durch Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) oder durch Mittäterschaft.
Als Anstifter macht sich ein Beifahrer strafbar, indem er den Fahrzeugführer zu einer gefährlichen Handlung veranlasst. Dies kann durch überreden, betrunken Auto zu fahren oder eine riskante Fahrweise zu fordern, erfolgen. Wenn der Fahrzeugführer diese Anweisung folgt und die Tat begeht, werden beide gleich bestraft.
Beispiel 1: Gefährdung des Straßenverkehrs durch Anstiftung
Der Beifahrer H überredet einen betrunkenen Freund ihn nach einer Party mit dem Auto nach Hause zu fahren. „Ach komm, so betrunken bist du doch nicht! Fahr einfach langsam, die paar Kilometer schaffst du schon.“ Der Freund setzt sich ans Steuer, fährt los und wird von der Polizei mit 1,1 Promille im Blut gestoppt.
Wegen Beihilfe macht sich ein Beifahrer strafbar, wenn er den Fahrer in seinem gefährlichen Verhalten unterstützt.
Beispiel 2: Gefährdung des Straßenverkehrs durch Beihilfe
Der Beifahrer I leiht seinen betrunkenen Freund sein Auto um diesen nach Hause zu fahren. Er weiß, dass der Freund zu betrunken ist um zu fahren.
Der Beifahrer kann auch als Mittäter bestraft werden, wenn er eine maßgebliche Rolle bei der Durchführung der gefährlichen Handlung spielt.
Was gilt besonders bei Fahranfängern?
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gilt bei Fahranfängern als sogenannter A-Verstoß und kann zur Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre und einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar führen. Im Rahmen von Strafverfahren wird häufig geprüft, inwieweit die mangelnde Erfahrung des Fahrers eine Rolle bei der Gefährdung des Straßenverkehrs gespielt hat. In solchen Fällen kann deshalb Fahrlässigkeit, anstelle des Vorsatzes angenommen werden.
Was gilt bei Einfluss von Medikamenten?
Jeder Fahrzeugführer ist für seine Fahrsicherheit selbst verantwortlich. Die Teilnahme am Straßenverkehr nach der Einnahme von Medikamenten ist generell nicht verboten oder einschränkt. Anders ist dies, wenn klar ist, dass diese die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Dies kann sich aus dem Beipackzettel zum Medikament oder einem ärztlichen Hinweis ergeben. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs droht eine Bestrafung aus § 315 c StGB.
Kann ein Sekundenschlaf zu einer Bestrafung führen?
Wenn sich aus einem Sekundenschlaf eine Gefährdung des Straßenverkehrs ergibt, erwarten Kraftfahrer laut § 315c StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe und auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist möglich. Sekundenschlaf ist ein Schlaf von sehr kurzer Dauer. Dieser wird als körperlicher Mangel im Sinne des § 315 c StGB angesehen. Umstritten ist, ob tatsächlich der Fahrer einen drohenden Sekundenschlaf vorab bemerken kann.
Beispiel Sekundenschlaf Gefährdung des Straßenverkehrs
Der Autofahrer L ist nach einer anstrengenden Nachtschicht auf dem Heimweg. Obwohl er merkt, dass er sehr müde ist und kaum die Augen aufhalten kann, entscheidet er sich, weiterzufahren, anstatt eine Pause einzulegen. Auf der Autobahn fällt er für einen kurzen Moment in den Sekundenschlaf und verursacht einen Auffahrunfall. Als die Polizei am Unfallort eintrifft räumt L ein wohl eingeschlafen zu sein.
Gibt es besondere Regelungen für Fahrrad- oder E-Scooter-Fahrer?
Nein, überraschender Weise gelten für Fahrradfahrer und E-Scooter-Fahrer die gleichen Regelungen wie bei einem Kfz-Führer. Grund dafür ist, dass es bei einem Fahrzeug im Sinne des § 315 c StGB nicht auf die Motorkraft ankommt.
Beispiel Fahrrad- oder E-Scooter Gefährdung des Straßenverkehrs
Der Fahrradfahrer M fährt betrunken mit dem Rad nach einer Party nach Hause. Er kollidiert aufgrund seiner Trunkenheit mit einem abgeparkten Krad. M hat sich nach § 315 c StGB strafbar gemacht.
Ermittlungsverfahren und Beweisführung bei § 315c StGB
Welche Beweise spielen im Strafverfahren beim § 315c StGB eine entscheidende Rolle?
Um festzustellen, ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs tatsächlich stattgefunden hat, spielen Beweismittel für die Ermittlungsbehörde eine entscheidende Rolle.
Ein bedeutendes Beweismittel ist die Aussage von Zeugen, bei der diese entscheidende Angaben bezüglich des Verhaltens, Fahrstils oder sonstiger Auffälligkeiten des Fahrzeugführers machen.
Weitere Beweismittel wie ein Gutachten von unfallanalytischen Sachverständigen, oder Rechtsmedizinern bezüglich der Alkoholisierung, Geschwindigkeitsmessungen, Dashcam oder andere Videoaufzeichnungen können ebenfalls entscheidend sein.
Welche Fehler können bei der polizeilichen Beweissicherung passieren?
Bei der polizeilichen Beweissicherung können verschiedene Fehler passieren, die den Wert des Beweismittels beeinträchtigen. Diese Fehler können bei der Erhebung, Dokumentation und Auswertung der Beweise auftreten.
Fehler bei der Erhebung von Zeugenaussagen können passieren, wenn falsche und unklare Aussagen getätigt werden, weil Zeugen nicht ausreichend belehrt wurden, nicht oder durch die Art und Weise der Befragung beeinflusst werden.
Fehler können auch bei der Geschwindigkeitsermittlung geschehen, wenn ungenau gemessen wird oder äußere Umstände den Messwert verfälscht haben.
Zudem können Fehler bei der Durchführung von Alkohol- und Drogentests, bei der Unfallrekonstruktion wegen falscher Anknüpfungstatsachen oder schon bei der Dokumentation des Unfallgeschehens entstehen.
Inwieweit sind Dashcam- Aufnahmen oder Zeugenaussagen relevant?
Eine Dashcam im Fahrzeug kann für die Polizei hilfreich sein, wenn man in einen Unfall verwickelt wurde und die Kamera diesen gefilmt hat. Durch die Aufnahme kann das Gericht oft den Unfallhergang rekonstruieren und den Tathergang rekonstruieren. Auch können dadurch falsche Aussagen widerlegt werden. Allerdings werden derartige Aufnahmen nicht immer vor Gericht zugelassen.
Ansonsten spielen Zeugenaussagen in die Praxis die entscheidende Rolle, um einen Nachweis über das Fahrverhalten des Beschuldigten zu führen.
Beispiel Relevanz Dashcam- Aufnahmen oder Zeugenaussagen
Autofahrer N überholt auf einer Landstraße bei schlechter Sicht und hohem Verkehrsaufkommen ein anderes Fahrzeug, obwohl keine ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr besteht. Während des Überholvorgangs kommt es zu einem beinahe Unfall, als ein entgegenkommendes Fahrzeug nur durch eine Vollbremsung und das Ausweichen auf den Seitenstreifen einen Zusammenstoß verhindert. Ein nachfolgender Autofahrer der das Manöver beobachtet hat wird als Zeuge vorgeladen und schildert den Tatvorgang. Diese Zeugenaussage ist ein Beweismittel für die Gefährdung des Straßenverkehrs.
Strafrechtliche Folgen und Nebenstrafen bei § 315c StGB
Neben der eigentlichen Strafe, die eine Geld- oder Freiheitsstrafe sein kann, drohen bei einer Verurteilung nach § 315c StGB auch weitere Sanktionen. Diese können in Form von Nebenstrafen oder sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung erfolgen. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang Fahrverbote und Entzug der Fahrerlaubnis, was erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Mobilität haben kann.
Welche Nebenstrafen oder Maßnahmen können neben der eigentlichen Strafe verhängt werden?
Eine Nebenstrafe ist eine Sanktion, die ein Richter zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen kann. Explizit als Nebenstrafe definiert der Gesetzgeber das Fahrverbot nach § 44 StGB, welches bis zu 6 Monate andauern kann. Ein Fahrverbot kann nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern auch bei anderen Straftaten verhängt werden. Fahrverbot bedeutet, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs temporär nicht mehr erlaubt ist.
Der regelmäßige bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegende Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ist hingegen eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung und kann zwischen 6 Monaten und 5 Jahre dauern. Beachten Sie hierzu unseren speziellen Blog.
Beispiel für den Entzug der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung
Autofahrer O wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, nachdem er in betrunkenem Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer Landstraße gefahren ist und dabei einen Beinaheunfall verursacht hat. Das Gericht ordnet den Entzug der Fahrerlaubnis für einen Zeitraum von 9 Monaten an.
Kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, auch wenn kein Unfall passiert ist?
Ja, eine Gefährdung des Straßenverkehrs reicht aus, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis herbeizuführen, auch ohne Unfall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt aufgrund des Nachweises des Vorliegens eines „Beinaheunfalls“ (es hing nur vom Zufall ab, ob ein Unfall passiert). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 69 StGB geregelt und dauert zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Ein Fahrverbot dauert indessen nur 1 bis 6 Monate.
Welche Auswirkungen hat eine Verurteilung nach § 315c StGB auf den Punktestand in Flensburg?
Eine solche Straftat führt zu einer Eintragung in das Fahreignungsregister. Bei einem Fahrverbot kommt es zur Eintragung von 2 Punkten und beim Fahrerlaubnisentzug zur Eintragung von 3 Punkten.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder anderen verkehrsrechtlichen Rat benötigen, können Sie uns unter 0221 301 403 44 anrufen oder eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de senden.
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
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