Motorradrecht aktuell - Tipps vom Anwalt
Einen speziellen Bußgeldkatalog für Motorradfahrer gibt es nicht. In Bezug auf Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße oder Trunkenheitsfahrten oder illegalen Rennen gelten beim Motorradrecht die gleichen Regelungen wie für Pkw-Fahrer. Besonderheiten ergeben sich bei Motorradunfällen und der Zulassung; insbesondere was das „Tuning“ von Motorrädern betrifft.
Motorradrecht aktuell: Darf ich mit dem Motorrad im Stau oder an der roten Ampel überholen?
Die Verlockung ist groß, sich als Motorradfahrer im Stau auf der Autobahn durchzuschlängeln. Was sagt das Motorradrecht hierzu? Erlaubt ist dieses Verhalten nicht! Dies ergibt aus dem Verbot des Rechtsüberholens und dem Gebot der Einhaltung des Fahrstreifens, § 7 StVO. Mangels ausreichendem Sicherheitsabstand (ein Meter) zu den überholten Fahrzeugen ist auch ein Linksüberholen beim Durchschlängeln motorradrechtlich gesehen nicht erlaubt.
Ausnahmsweise darf nach § 5 StVO unter bestimmten Voraussetzungen rechts an einer roten Ampel überholt werden. Dies gilt jedoch nur für Fahrrad- und Mofafahrer (!), Motorradfahrer sind davon ausgenommen. Das Überholen mit dem Motorrad an einer roten Ampel ist daher unzulässig. Wer unzulässig überholt zahlt 70 € und riskiert einen Punkt in Flensburg. Überholen mit zu geringem Sicherheitsabstand kostet 30 €. Beim Überholen mit Gefährdung Dritter erhöht sich das Bußgeld auf 80 € und einen Punkt. Überholen bei unklarer Verkehrslage zieht 100 € und einen Punkt nach sich, überholen bei unklarer Verkehrslage mit Überholverbot 150 € und einen Punkt und überholen bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung sogar 250 €, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
Tuning beim Motorrad – was ist erlaubt?
• Sportschalldämpfer und Dezibelkiller
Für viele Motorradfans gilt: je lauter, desto besser. Um den erwünschten "röhrenden" Sound zu erreichen, werden Sportschalldämpfer verwendet. Ein verbauter Dezibelkiller im Sportschalldämpfer sorgt für eine angepasste Lautstärke, um Lärmschutzvorschriften zu wahren. Sportschalldämpfer an Motorrädern sind nach dem Motorradrecht grundsätzlich zulässig. Veränderungen dürfen am Sportschalldämpfer jedoch nicht vorgenommen werden! Wird beispielsweise der Dezibelkiller ("db-Killer") entfernt oder bearbeitet, übersteigt die Lautstärke den erlaubten Grenzwert. In dem Fall ist aufgrund unnötiger Lärmimmissionen ein Bußgeld von 10 € fällig. Darüber hinaus kann aber die Betriebserlaubnis erlöschen. Das Fahren ohne Betriebserlaubnis wird mit einem Bußgeld von 50 € geahndet. Hinzu kommt in vielen Fällen eine Nutzungsuntersagung des manipulierten Motorrads!
Beim Kauf eines Sportschalldämpfers sind Bescheinigungen beigefügt, u.a. die allgemeine Betriebserlaubnis und ein Gutachten für Fahrzeugteile. Die Betriebserlaubnis sollte beim Fahren mit dem getunten Motorrad stets bei sich geführt werden. Das Teilgutachten ist dem TÜV oder einer anderen anerkannten Prüfstelle zum Zwecke einer Abnahme vorzulegen. Erst ein erteiltes Prüfzeugnis bescheinigt die Zulässigkeit der Tuningmaßnahme.
• Endrohr-Tuning
Auch optische Veränderungen gehören zum Tuning-Programm, zum Beispiel die Anbringung einer Auspuffblende. Die Auspuffblende dient zur „Verkleidung“ des eigentlichen Endrohrs. Dabei sollte die Blende nicht über das Endrohr hinaus ragen. In dem Fall liegt möglicherweise ein Verstoß gegen die Einhaltung der festgelegten Fahrzeugmaße vor. Es droht ein Bußgeld in Höhe von 60 € und ein Punkt in Flensburg. Es handelt sich zudem um einen sogenannten A-Verstoß, das heißt bei einer Fahrerlaubnis auf Probe droht eine Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars. Für die Auspuffblende ist jedoch nach dem Motorradrecht keine Abnahme notwendig. Manipulationen an zugelassenen Ersatzteilen (zum Beispiel Anboren des Endrohrs) und eine Verbauung von selbst angefertigten Ersatzteilen ist nicht zulässig.
• Katalysator-Tuning
Ausdrücklich untersagt ist der Ausbau des Katalysators. Neben einem Bußgeld und dem Verlust der Betriebserlaubnis droht sogar noch ein Steuerstrafverfahren, § 370 AO. Hintergrund ist die Kfz-Steuerberechnung, die von einer bestimmten Schadstoffklasse ausgeht. Ein Kraftfahrzeug mit fehlendem Katalysator entspricht dieser Schadstoffklasse nicht mehr.
Welche Besonderheiten gelten im Motorradrecht bei Motorradunfällen?
Allein das Bewegen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr bedeutet nach dem Motorradrecht ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial. Dieses wird auch als "allgemeine Betriebsgefahr" bezeichnet. Relevant wird diese Betriebsgefahr, wenn es um Haftungsfragen geht. Während bei Pkws die Betriebsgefahr regelmäßig mit 20 % beziffert wird, haften Motorradfahrer oft sogar mit 30-40 % aus Betriebsgefahr mit ohne alleine den Unfall verursacht zu haben. Grund für die höhere Betriebsgefahr bei Motorrädern ist zum Beispiel die geringe Stabilität der Maschine und die damit verbundene Sturzgefahr, sowie die schlechtere Sichtbarkeit.
Bei der Beurteilung der jeweiligen Betriebsgefahr kommt es jedoch immer aus den Einzelfall an; diese kann nicht pauschal beziffert werden. In manchen Fällen kann die Betriebsgefahr völlig zurücktreten, etwa wenn die Gegenseite einen Unfall aufgrund eines groben Vorfahrtsverstoßes verursacht (hierzu auch die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein 7 U 58/10). Die Betriebsgefahr entfällt auch dann, wenn das Unfallereignis unabwendbar war. Dies hat der Halter des Kraftrads allerdings vor Gericht zu beweisen. Rufen Sie wegen der komplizierten Rechtsfragen nach einem Unfall unter Beteiligung eines Motorrads stets die Polizei und suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf.
Wer ohne geeigneten Schutzhelm ein Kraftrad im Straßenverkehr führt, muss nach dem Motorradrecht mit einem Bußgeld von 15 € rechnen, jedoch können schwerwiegendere zivilrechtliche Folgen eintreten: mangels geeignetem Helm oder Schutzkleidung kann ein Mitverschulden des Motorradfahrers an den Unfallfolgen (Kopfverletzungen) begründet werden. Grundsätzlich bewirkt auch unzureichende Schutzkleidung (Urteil des Landgerichts Köln 18 O 148/18 vom 15.05.2013) eine Anspruchskürzung des Motorradfahrers. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die fehlende Schutzkleidung nicht für das Ausmaß des Schadens ursächlich war. In der Praxis wird dies mithilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt.
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln
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