fachanwalt vekehrsrecht
Von Thomas Erven

Regress der Versicherung nach Fahrerflucht oder Alkoholfahrt

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Regress der Versicherung

Eine Verurteilung wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) kann im Anschluss eine unangenehme Überraschung mit sich bringen: Der Betroffene wird alsbald von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zur Kasse gebeten. Übernahm die Versicherung zunächst die Schadensregulierung beim Geschädigten, fordert sie nun die Schadenssumme vom Unfallverursacher zurück. Diesen Rückgriff auf den Flüchtigen bei einer Fahrerflucht oder den Trunkenheitsfahrer bei Alkohol im Straßenverkehr bezeichnet man als Regress.

Wann darf die Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen?

Voraussetzung für einen Regress der Versicherung ist eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Obliegenheitspflichten sind vertragliche Pflichten, die dem Versicherungsnehmer auferlegt werden.

Obliegenheitspflichten lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

  • Zum einen bestehen Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, das heißt bevor es zu einem Unfall kommt. Klassisches Beispiel hierfür ist die Pflicht des Versicherungsnehmers, das Fahrzeug nicht zu führen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht sicher dazu in der Lage ist. Führt der Versicherungsnehmer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr, verwirklicht er damit den Tatbestand der Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB. Eine solche Pflichtverletzung kann zum Regress der Versicherung führen: die Versicherung fordert die Erstattung ihrer erbrachten Leistungen gegenüber dem Geschädigten vom Schädiger zurück. Letztlich bleibt der Schädiger auf den Kosten sitzen.
  • Nach dem Versicherungsfall – also nach einem Unfall - trifft den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Der Fahrer ist verpflichtet, zugunsten des anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die notwendigen Angaben zu machen oder – wenn niemand am Unfallort anwesend war – eine angemessene Zeit zu warten und anschließend die Polizei zu rufen (siehe hierzu unser Artikel: Fahrerflucht vorgeworfen?). Die Autoversicherung wird auch in diesem Fall zunächst an den Geschädigten leisten und sich dann im Wege des Regresses das Geld beim Versicherungsnehmer zurückholen.

Falls der Schädiger (Flüchtige oder Akoholfahrer) nicht zugleich der Versicherungsnehmer ist, kann sich die Versicherung zunächst an den Schädiger halten.

In welchem Umfang darf die Versicherung beim Versicherungsnehmer Regress nehmen?

Der Regressanspruch der Versicherung gegen den Versicherungsnehmer besteht nicht in unbegrenzter Höhe. Bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall (zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt) beträgt die Höchstgrenze 5.000,00 €.

Im Bereich von Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall (zum Beispiel einer Unfallflucht) besteht der Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer maximal in Höhe von 2.500,00 €. Verletzt der Versicherungsnehmer eine weitere Obliegenheit, indem er vorsätzlich und erheblich gegen Aufklärungs- und Schadensminderungspflichten verstößt, erhöht sich der Höchstregressbetrag auf 5.000,00 €.

Beide Arten von Obliegenheitsverletzungen können nebeneinander geltend gemacht werden. Für einen alkoholisierten Fahrer, der später vom Unfallort flüchtet bedeutet dies „doppeltes Pech“, die Kfz-Haftpflichtversicherung kann dann bis zu 10.000,00 € (!) gegen ihren Versicherungsnehmer vorgehen.

Liegen dagegen mehrere Obliegenheitsverletzungen einer Kategorie vor (zum Beispiel zwei Pflichtverstöße vor Versicherungsfall in Form einer Trunkenheitsfahrt und eines illegalen Autorennens), werden die Leistungsfreibeträge der Versicherung nicht addiert.

Was kann ein Anwalt bei einem Regress der Versicherung für Sie tun?

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird zur Abwehr des Regressanspruches für Sie prüfen:

  • rechtfertigt die Höhe der Alkoholisierung tatsächlich einen Regress der Versicherung?
  • war die Alkoholisierung ausschlaggebend für den Unfall?
  • wurde der Unfall durch den Unfallgegner und nicht die Alkolisierung (mit)verursacht?
  • kann bei einer Fahrerflucht eine Alkoholisierung des Flüchtigen ausgeschlossen werden ("Kausalitätsgegenbeweis")?
  • wurde tatsächlich ein Schaden in der von der Versicherung geltend gemachten Höhe verursacht?

Sollte der Regressanspruch der Versicherung tatsächlich durchgreifen, kann ein Anwalt für Sie mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung oder eine Ratenzahlung mit der Versicherung verhandeln.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © Fotolia - alphaspirit

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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