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Von Thomas Erven

Schadensregulierung nach einem Unfall - Tipps vom Anwalt

Schadensregulierung nach einem Unfall  - wir haben alles Wissenswerte gesammelt.

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Schadensregulierung nach einem Unfall: Kostenlose Erstberatung vereinbaren unter 0221/30140344 oder erven@kanzlei-erven.de

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, kann von der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung eine vollständige Schadensregulierung fordern.

In den wenigsten Fällen zahlt die gegnerische Versicherung nach einem Unfall gar nicht.

Meistens wird um einzelne Schadenspositionen und die Höhe des Schadens gestritten.

Wir wollen einen Überblick über die wichtigsten Punkte der Schadensregulierung nach einem Unfall geben.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Inhalte dieser Seite

1. Wie wird ein Schaden nach einem Unfall reguliert?
2. Was zahlt die Versicherung bei einem Unfall?
3. Wer zahlt bei einem Auffahrunfall?
4. Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag oder Gutachten?
5. Wer trägt die Kosten für einen Gutachter?
6. Wann zahlt die Versicherung nach Gutachten?
7. Aktuelle Rechtsprechung

1. Wie wird ein Schaden nach einem Unfall reguliert?

Wichtig für die Schadensregulierung ist bereits am Unfallort die Kontaktdaten auszutauschen.

Sodann kommt es auf die Beweissicherung an: Machen Sie Fotos von der Unfallstelle. Notieren Sie Name, Adresse und Telefonnummer aller Personen die den Unfall beobachtet haben!

Lassen Sie sich für eine Schadensregulierung die Daten der gegnerischen Haftpflichtversicherung geben. Diese wird bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Ihr Anspruchsgegner sein.

Sodann sollte der Unfall bei der eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Dafür haben Sie bei den meisten Versicherungen eine Woche Zeit. Das gilt ebenso für die Meldung des Unfalls bei der Vollkasko, falls der Unfall selbstverschuldet ist.

Für eine erfolgreiche Schadensregulierung muss der Schaden beziffert werden. Es ist eine Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag oder eine Schadensregulierung nach Gutachten möglich.

Ihr Anwalt wird sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen und ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Der Anwalt muss bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden.

Gehen Sie nicht selbst auf Angebote der Schadensregulierung durch die Versicherung ein bei denen Ihnen von dort ein Gutachter oder die Werkstatt gestellt wird.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

"Die Versicherung verfolgt andere Interessen als Sie! Aus Sicht der Versicherung geht es um die Zahlung einen möglichst geringen Summe!
Hierzu wird oft die Dauer der Schadensregulierung durch die Versicherung verzögert.
Seien Sie kritisch, wenn sich die Versicherung meldet und Ihnen die Schadensregulierung aus den Händen nehmen will!"

2. Was zahlt die Versicherung bei einem Unfall?

Für das beschädigte Fahrzeug können die Reparaturkosten eingefordert werden. Bei einem Totalschaden des Kfz werden die Anschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug ersetzt.

Dazu können noch weitere Schadenspositionen kommen: Dazu gehören unter anderem Schmerzensgeld, Anwalts- und Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und Erstattung des merkantilen Minderwerts.

Oft werden einzelne Schadenspositionen von der Versicherung verweigert oder gekürzt. Es ist daher ratsam direkt nach einem Unfall einen Anwalt zur Durchsetzung der eigenen Interessen zu beauftragen. Das Honorar des Anwalts muss die gegnerische Versicherung bei einem fremdverschuldeten Unfall tragen.

Eine Rechtsschutzversicherung erweist sich im Streitfall vor Gericht als hilfreich.

3. Wer zahlt bei einem Auffahrunfall?

Ein Auffahrunfall ist der klassische Fall bei dem der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Die Versicherung des Auffahrenden hat den kompletten Unfallschaden zu zahlen.

Die Rechtsprechung spricht vom sogenannten Anscheinsbeweis. Dies bedeutet, dass vermutet wird der Gegner habe nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten oder sei unaufmerksam gewesen.

Der Gegner müsste nun das Gegenteil beweisen, was meist nicht gelingt.

Kostenlose Erstberatung!

Terminvereinbarung unter: 0221 / 301 403 44

4. Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag oder Gutachten?

Ein Kostenvoranschlag ist im Vergleich zum Sachverständigengutachten günstiger und bietet sich mit zusätzlichen Fotos der Schäden zur Bezifferung von geringen Schäden an.

Aufschlussreicher ist das Sachverständigengutachten. Vorteil gegenüber dem Kostenvoranschlag ist eine präzisere und detailliertere Schadensbezifferung.

Ein Gutachten empfiehlt sich immer dann, wenn es um mehr als Bagatellschäden geht.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

"Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gestellte Gutachter arbeiten mit der Versicherung zusammen. Dementsprechend fällt das Gutachten im Sinne der gegnerischen Versicherung aus. Die Schadensbezifferung ist dann in aller Regel niedriger als bei einem unabhängigen Gutachter. Wählen Sie daher ihren eigenen Gutachter aus!"

5. Wer trägt die Kosten für einen Gutachter?

Die Kosten für einen Gutachter trägt bei einem durch den Gegner verschuldeten Unfall dessen Versicherung und nicht Sie!

Für die Zahlung der Gutachterkosten durch die Versicherung ist nur zu beachten, dass diese nicht bei Bagatellschäden übernommen werden. Ein Bagatellschaden liegt unterhalb von 800,00 € vor. Ansonsten muss die Versicherung den Gutachter zahlen!

6. Wann zahlt die Versicherung nach Gutachten?

Im Rahmen der Regulierung eines Unfalls taucht häufig der Begriff der „fiktiven Abrechnung“ auf. Das heißt: nicht der tatsächliche, sondern der potenzielle Schaden am Fahrzeug wird abgerechnet. Der Geschädigte muss sein Fahrzeug also nicht reparieren lassen. Er kann auch eine Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag oder Gutachten vornehmen. Er verlangt dann den dort angesetzten Betrag und lässt nicht oder billiger reparieren. Voraussetzung ist nur eine genaue Bezifferung des Schadens im Kostenvoranschlag oder Gutachten.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven

"Der Geschädigte kann sich von der Versicherung die Kosten erstatten lassen, die theoretisch für eine Reparatur angefallen wären (fiktive Abrechnung). Ob eine fiktive Abrechnung bei einer Schadensregulierung nach einem Unfall in Ihrem Fall wirtschaftlich Sinn macht erklären wir Ihnen gerne im kostenlosen Erstgespräch."

7. Aktuelle Rechtsprechung:

Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

Oft entsteht bei der Regulierung eines Unfallschadens mit der gegnerischen Versicherung Streit darüber, ob die Kosten für die Beilackierung an die Anstoßstelle angrenzender Fahrzeugteile zu übernehmen sind. Nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2019 (VI ZR 396/18) sind Beilackierungskosten auch bei der fiktiven Schadensabrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) zu ersetzen. Die im Schadensgutachten angesetzten Beilackierungskosten dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, erst nach Reparatur sei festzustellen, ob die Beilackierung tatsächlich notwendig sei.

UPE-Aufschläge bei fiktiver Schadensabrechnung

Ersatzteilaufschläge sind grundsätzlich auch bei fiktiver Schadensabrechnung nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 25.09.2018 zu ersetzen. Der Geschädigte darf soweit die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Bei einer zulässigen zumutbaren Verweisung durch die Versicherung ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Reparaturmöglichkeit abzurechnen, die sich auch daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise ohne UPE-Aufschläge, anbietet. Das heißt, dass die Versicherung zunächst entsprechend entgegen dem Sachverständigengutachten des Geschädigten vorzutragen hat. Falls dies gelingt entfällt die Erstattungspflicht hinsichtlich der UPE-Aufschläge; es sei denn der Geschädigte kann dann die Unzumutbarkeit (Alter des Fahrzeugs, durchgängige markengebundene Scheckheftpflege, Entfernung zum Reparaturbetrieb) darlegen.

Länge der Prüffrist einer Versicherung bei Meldung des Schadensfalls

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.01.20 (2 O 6220/19) ist die Länge der Prüffrist in einem KFZ-Haftpflichtfall einzelfallabhängig. Bei einem durchschnittlichen Fall ohne Besonderheiten und Schwierigkeiten muss dem Versicherer eine Regulierung innerhalb von 4 Wochen (20 Arbeitstagen) möglich sein. Bei Fällen mit Auslandsberührung kann sich diese Frist aber verlängern; ein doppelt so langer Zeitraum von 8 Wochen (40 Arbeitstage) gilt noch als angemessen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder brauchen Sie verkehrsrechtlichen Rat? Dann rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marta Otreba, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

Bildquellennachweis: © Fotolia - jun.SU.

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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