Gefährdung des Straßenverkehrs - Das sollten Autofahrer wissen
Sie sind unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen Gründen im Straßenverkehr auffällig geworden? Sie haben jemandem hierbei die Vorfahrt genommen, falsch überholt oder sind in eine ähnliche, heikle Situation geraten? Hierbei kam eine andere Person oder eine Sache zu Schaden oder es hat zumindest nicht viel gefehlt? Dann könnten Sie sich wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) strafbar gemacht haben.
Inhalte dieser Seite
1. Wie hoch ist die Strafe bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs?
2. Der fahruntaugliche Zustand und die 7 Todsünden im Straßenverkehr
3. Wann liegt Fahruntüchtigkeit durch Alkoholkonsum vor?
4. Wann liegt eine konkrete Gefahr vor?
5. Was kann man zur Verteidigung gegen den Vorwurf tun?
6. Kommt eine Rechtsschutzversicherung für die Verteidigung auf?
7. Aktuelle Urteile zur Gefährdung des Straßenverkehrs
8. Hilfe beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs
1. Wie hoch ist die Strafe bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs?
Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Hinzu kommen die Folgen für Ihren Führerschein: Es droht ein Fahrverbot (§ 44 StGB) für ein bis sechs Monate, mitunter auch eine Einziehung der Fahrerlaubnis.
Eine Einziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entspricht der härtesten Strafe in Bezug auf den Führerschein.
Sie kann sich von mindestens sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren erstrecken.
Nach Ablauf der Sperre darf in der Regel wieder gefahren werden und es muss kein neuer Führerschein erworben werden.
Gerade den Vielfahrer trifft eine Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel härter als die Geldstrafe.
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis ist man für eine neue Fahrerlaubnis gesperrt und hat keine Aussicht, dies zu umgehen oder umwandeln zu können.
2. Der fahruntaugliche Zustand und die 7 Todsünden im Straßenverkehr
Um gegen § 315c StGB zu verstoßen und somit eine Gefährdung des Straßenverkehrs begangen zu haben, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Grob zusammengefasst begeht man immer dann eine Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn man ein Fahrzeug in einem fahruntauglichen Zustand führt (unter Einfluss von Alkohol und Drogen) oder sich grob falsch im Straßenverkehr benimmt und hierdurch eine Gefahr für andere oder anderes verursacht.
Als Fahrzeug im Sinne der Strafnorm gilt neben dem Auto auch das Fahrrad. Geführt wird das Fahrzeug, wenn es in Bewegung gesetzt wird. Das Anlassen des Motors kann aber bereits als Versuch der Gefährdung des Straßenverkehrs gewertet werden.
Der fahruntaugliche Zustand kann durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (wie Drogen) hervorgerufen sein.
Die Möglichkeiten einer Strafbarkeit gehen hier allerdings noch weiter: Auch Übermüdung oder Medikamentenkonsum kommen beispielsweise in Betracht. Hierzu muss der Fahrer lediglich gewusst haben, dass er müde genug war um in einen "Sekundenschlaf" zu verfallen oder aufgrund der eingenommenen Medikamente nicht fahren zu dürfen.
Aber auch grob falsches Verhalten im Straßenverkehr kann zur Strafbarkeit führen:
Grob falsches Verhalten im Straßenverkehr umfasst eine Reihe von speziellen Übertretungen, die das Gesetz nennt: Die sogenannten „7 Todsünden“. Dies wird ebenfalls durch § 315c StGB sanktioniert.
Umfasst ist das grob verkehrswidrige und rücksichtslose
- Nichtbeachten der Vorfahrt
- Falsches Verhalten bei Überholvorgängen (Schneiden, rechts überholen, etc.)
- Falsches Fahren an Fußgängerübergängen (typisch: Vorbeifahren an bereits wartenden anderem Fahrzeug)
- Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen etc.
- Nichteinhalten der rechten Fahrbahn an unübersichtlichen Stellen
- Fahren entgegen der Fahrtrichtung ("Geisterfahrer")
- Das Nichtkenntlichmachen von liegengebliebenen bzw. haltenden Fahrzeugen, sofern dies zur Sicherung des Verkehrs notwendig ist
In Folge des Rauschzustandes muss der Fahrer also außer Stande sein, sein Fahrzeug sicher zu führen oder eine dieser „7 Todessünden“ erfüllen und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 750,00 €) bestanden haben.
Immer wieder wird von Amtsgerichten übersehen, dass nach der BGH-Rechtsprechung der fremden Sache von bedeutendem Wert über den Gesetzeswortlaut hinaus auch ein bedeutender Schaden gedroht haben muss (siehe unten mit weiteren Erläuterungen durch uns unter aktuelle Urteile BGH 4 StR 617/07).
Grob verkehrswidrig sind besonders schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften (besonders hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rechtsüberholen mit anschließendem Schneiden, etc). Das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit stellt mehr auf die objektive Seite ab. Hier findet die Verteidigung oft Ansatzpunkte, um gegen die Schwere des Verstoßes zu argumentieren.
Rücksichtslos handelt nach der allgemeinen Definition: "wer sich aus eigensüchtigen Motiven, zum Beispiel seines ungehinderten Fortkommens wegen, über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt". Das Merkmal der Rücksichtslosigkeit stellt mehr auf die innere Tatseite ab. Die Ermittlungsbehörden stellen dabei Schlußfolgerungen aus dem äußeren Tatgeschehen und der konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs- und Motivlage des Täters an. Gelingt dem Verteidiger die Wiederlegung einer "üblen Verkehrsgesinnung des Täters" oder die Darlegung eines bloßen Augenblicksversagens ist das Merkmal der Rücksichtslosigkeit nicht bewiesen und es kann nicht wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft werden.
3. Wann liegt Fahruntüchtigkeit durch Alkoholkonsum vor?
Die Fahruntüchtigkeit hängt von dem Grad der Alkoholisierung und der daraus resultierenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab. Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille und mehr wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Bei Radfahrern liegt der Grenzwert für eine Gefährdung des Straßenverkehrs bei 1,6 Promille vor.
Eine relative Fahruntüchtigkeit kommt ab 0,3 Promille in Betracht. Notwendig sind dann noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen: Schlangenlinie fahren, rote Ampel überfahren, Auffahren, unsichere Fahrweise, etc.
4. Wann liegt eine konkrete Gefahr vor?
Als weitere Voraussetzung für eine Gefährdung des Straßenverkehrs muss zwingend eine „konkrete Gefahr“ bestanden haben. Dies bedeutet, dass durch das Bewegen des Fahrzeugs im Straßenverkehr im untauglichem Zustand oder Begehung einer der "7 Todsünden" eine Gefahr für fremde Sachen oder aber für Leib und Leben einer fremden Person entstanden sein muss.
Das Risiko, dass diese Gefahr Realität wird, muss so groß sein, dass ein Abwenden nur noch bloßer „Zufall“ war (sog. Beinaheunfall). Diese Gefahr muss jedoch auch „konkret“ jemanden oder etwas gefährden. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, nachts übermüdet alleine über einen Parkplatz zu fahren. Dieses Verhalten wäre zwar gefährlich; da man alleine war, gefährdet dies aber niemand anderen konkret.
Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Beinaheunfall":
Mit Beschluss vom 06.07.21 hat der Bundesgerichtshof noch einmal die strengen Voraussetzungen an die Feststellungen eines "Beinaheunfalls" für das Gericht hervorgehoben. Im vorliegenden Fall beanstandete der Bundesgerichtshof das Fehlen von Feststellungen zu Geschwindigkeiten der Fahrzeuge, zu Abständen und Intensität von Bremsvorgängen anderer Verkehrsteilnehmer. Hieraus ergeben sich Ansatzpunkte für die Verteidigung geeigneter Fälle.
Ist es bereits zu einem Unfall gekommen, ist logischerweise meistens eine konkrete Gefahr gegeben. Diese Gefahr muss allerdings auch zwingend auf dem untauglichen Zustand des Fahrers beruhen ("Kausalität"). Ansonsten hat sich die konkrete Gefahr nicht realisiert (Beispiel: Fahrer kollidiert alkoholisiert mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, der einen Rotlichtverstoß begangen hat).
Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven
"Durch eine gekonnte Verteidigung kann oft eine weniger gravierende oder gar keine Bestrafung auch in Bezug auf die Fahrerlaubnis erreicht werden."
5. Was kann man zur Verteidigung gegen den Vorwurf tun?
Für die Bemessung des möglichst geringen Strafmaßes spielen verschiedene Gesichtspunkte eine Rolle, die der Verteidiger in Ihrem Sinne darstellen sollte:
- Wurde vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt?
- Bestehen Vorstrafen?
- Gibt es Voreintragungen im Flensburger Punkteregister?
- Wie hoch war der Alkoholgehalt?
- Wie hoch ist der verursachte Schaden?
- Wie gravierend sind die Verletzungen des Tatopfers?
- Wie hat man sich nach der Tat verhalten?
- Wurde sich beim Tatopfer entschuldigt?
- Ist der Sachschaden durch Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung ausgeglichen worden?
- Sind Sie selbst verletzt worden?
und diverse andere Aspekte. Zum Teil lässt sich auch eine gerichtliche Verhandlung durch ein Strafbefehlsverfahren vermeiden.
- Wurde die Tat nicht im öffentlichen Straßenverkehr begangen?
- Lag keine konkrete Gefahr vor?
- Drohte eine Gefahr für eine fremde Sache von bedeutendem Wert?
- Lag keine ausreichende Alkoholisierung vor?
- Beruhte der Unfall nicht auf der Alkoholisierung?
- Liegt kein grob verkehrswidriges, sondern "nur" ein verkehrswidriges Verhalten vor?
- Schließt ein Augenblicksversagen ein rücksichtsloses Handeln aus?
Dann können Sie sogar straffrei ausgehen.
Die Konsultierung eines versierten Rechtsanwalts ist dringend empfehlenswert, um die bestmögliche Verteidigung zu erhalten.
6. Kommt eine Rechtsschutzversicherung für die Verteidigung auf?
Im Falle der vorsätzlichen Begehung deckt die Rechtsschutzversicherung keine entstehenden Kosten. Im Falle der fahrlässigen Begehung kommt sie hingegen für entstehende Kosten auf. Deshalb wird der Verteidiger auch darauf achten, eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu vermeiden.
7. Aktuelle Urteile zur Gefährdung des Straßenverkehrs
Keine Gefährdung des Straßenverkehrs bei fehlenden ausreichenden Feststellungen zur konkreten Gefahr („Beinaheunfall“)
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 16.02.2021 ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben in dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 60 € und einem Fahrverbot von 2 Monaten verurteilt worden war.
Dieser soll ein anderes, auf der linken Fahrspur befindliches Fahrzeug rechts in einer Lücke zwischen zwei LKWs überholt haben. Da der Abstand zwischen den LKWs geringer war als gedacht, musste um einen Zusammenstoß mit einem LKW zu vermeiden, früher als gedacht nach links gelenkt werden. Das überholte Fahrzeug befand sich beim erneuten Fahrstreifenwechsel auf gleicher Höhe und musste zur Vermeidung eines Zusammenstoßes stark abbremsen und ausweichen.
Der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen soll lediglich 15 cm betragen haben. Eine auf dem Beifahrersitz des überholten Fahrzeuges befindliche Person soll sich sehr erschrocken haben und länger geweint und gezittert haben.
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben.
Es reiche für den Nachweis eines Beinaheunfalls nicht allein die Feststellung aus, dass es zu einem Unfall gekommen wäre, wenn vom anderen Fahrzeug nicht stark abgebremst worden wäre und dem Fahrzeug des Angeklagten ausgewichen worden wäre. Nach dem maßgeblichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2019 liege regelmäßig dann keine konkrete Gefahr vor, wenn es dem anderen Verkehrsteilnehmer noch möglich gewesen sei einen Unfall durch eine im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- oder Ausweichmanöver abzuwenden.
Dies sei aber hier gerade der Fall gewesen: der andere Verkehrsteilnehmer habe durch ein reaktions-schnelles Fahrmanöver ausweichen können.
Objektive Kriterien für das Vorliegen einer konkreten Gefahr, wie zum Beispiel die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, deren Abstand, Beschaffenheit und Ausweichmöglichkeit seien dem amtsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Dauerbrenner: Keine Gefährdung des Straßenverkehrs bei fehlendem rücksichtslosem Handeln
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 05.08.2020 ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zurück verwiesen, weil es das Merkmal der Rücksichtslosigkeit als nicht erwiesen ansah.
Die Angeklagte hatte an einer unübersichtlichen Stelle einen LKW überholt, wobei es beinahe zu einer Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen war. Das andere Fahrzeug hatte Bremsen und in die Böschung ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Am Fahrzeug kam es zu einem Sachschaden von 3.000 €.
Hier sei es nicht wie beim praktisch blinden Überholen in einer Rechtskurve bei der Rücksichtslosigkeit in der Rechtsprechung angenommen werde. Die Straße hatte hier laut Sachverständigem lediglich eine leichte Linksbiegung und eine Überschaubarkeit von 250 Metern, wobei 350 Meter für eine Überschaubarkeit beim Überholvorgang notwendig gewesen wären.
Aus den Beobachtungen einer Zeugin, dass die Angeklagte wiederholt nervös bis an die Mittellinie herangefahren sei, als ob sie hätte sehen wollen, ob sie an dem LKW hätte vorbeifahren können, sei zumindest auch in Betracht zu ziehen, dass es sich um ein verkehrstypisches Verhalten beim Überholen handele, wenn man in der eigenen Fahrbahnhälfte verbleibend sich wegen der besseren Vorbeisicht an dem vorausfahrenden LKW die Möglichkeit eines Überholvorgangs prüft.
Wer mit einem ausreichend stark motorisierten Fahrzeug sodann den Überholvorgang versuche nachdem dies auch vorher einem Kleintransporter gelungen sei, könne auch einem Augenblicksversagen unterlegen sein.
Nach einem Urteil des LG Freiburg vom 26.09.2019 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs freigesprochen, weil diesem das notwendige rücksichtslose Handeln nicht nachgewiesen werden konnte. Der Angeklagte hatte sich in der Verkehrssituation subjektiv überfordert gefühlt und ist zwar seinen Pflichten nicht nachgekommen. Ein Augenblicksversagen war aber nicht auszuschließen.
Es reicht für eine Strafbarkeit nicht aus, dass einer Sache von bedeutendem Wert (ab 1.300,00 €) nur ein unbedeutender Schaden droht (unterhalb von 750,00 €).
Mit Beschluss vom 29.04.2008 hat der BGH entschieden, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert über den Gesetzeswortlaut hinaus auch ein bedeutender Schaden gedroht haben muss. Hierzu ist eine zweistufige Prüfung erforderlich. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt (ab 1.300,00 €). D
as kann bei älteren oder vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser Sache auch ein bedeutender Schaden (ab 750,00 €) drohte.
Anmerkung von uns als Verteidigung: In der Regel wird bei einem nur geringfügigen Schaden eine Gefährdung der Sache von bedeutendem Wert, die sich in einem entsprechend hohen Schaden niederschlagen müsste, nicht angenommen werden können.
Beispiel: Kleiner Lackkratzer an hochwertigem Fahrzeug verursacht. Hier bieten sich tragfähige Verteidigungsansätze, die der versierte Verteidiger allerdings auch vortragen muss, denn diese Rechtsprechung wird von den Amtsgerichten oft übersehen.
8. Hilfe beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs
Wir haben als Verkehrsrechtsspezialisten langjährige Erfahrung aus zahlreichen bundesweiten Verfahren beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs. Wir helfen Ihnen gerne in jedem Verfahrensstadium weiter und zeigen Ihnen Wege für eine erfolgreiche Verteidigung. Die Erstberatung ist kostenlos. Rufen Sie uns an unter Tel.: 0221 / 301 403 44 oder schicken Sie eine email an: erven@kanzlei-erven.de.
Lesen Sie auch mehr zum Thema in unserem weiteren Blog: Äußerung als Beschuldigter.
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
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