Anhörung im Bußgeldverfahren – Tipps vom Anwalt
Sie haben unangenehme Post bekommen. In der Überschrift heißt es “Anhörung im Bußgeldverfahren”?
Ihnen wird in diesem Schreiben ein Verkehrsverstoß vorgeworfen: zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß. Das Schreiben ist versehen mit einem mehr oder weniger deutlichen Lichtbild vom Fahrer.
Auf der Rückseite des Anhörungsbogens werden Sie aufgefordert anzukreuzen, ob Sie den Verkehrsverstoß zugeben. Sie sollen außerdem Angaben zur Person und zur Sache machen.
Handeln Sie nicht vorschnell. Machen Sie keine schwerwiegenden Fehler beim Ausfüllen des Anhörungsbogens.
Wir erklären Ihnen im Folgenden was zu tun ist.
Inhalte dieser Seite
Anhörung im Bußgeldverfahren
1. Was sind die Folgen bei Nachweis des Vorwurfs?
2. Was sind die Auswirkungen bei Zusendung des Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren?
3. Was sollte man sich bei Erhalt des Anhörungsbogens tun?
4. Was sind häufige Fragen zum Anhörungsbogen?
5. Was sollte man auf keinen Fall bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren tun?
6. Was kann ein spezialisierter Anwalt für Sie tun?
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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
1. Was sind die Folgen bei Nachweis des Vorwurfs?
Beim Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit werden abhängig vom jeweiligen Verkehrsverstoß eine Geldbuße, 1-3 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1-3 Monaten verhängt.
2. Was sind die Auswirkungen bei Zusendung des Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren?
- Mit der Zusendung der schriftlichen Anhörung wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.
- Dem Betroffenen wird durch die Anhörung im Bußgeldverfahren „rechtliches Gehör“ verschafft; ihm wird also die Möglichkeit gegeben sich zur Person und zur Sache zu äußern.
- Die Anhörung im Bußgeldverfahren dient der Behörde zur Ermittlung des Fahrers, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Wichtig: in Deutschland (anders als in anderen europäischen Ländern) ist nicht der Halter, sondern nur der Fahrer für den Verkehrsverstoß verantwortlich und muss deshalb von der Bußgeldbehörde ausfindig gemacht werden. Auch das Kennzeichen allein oder der Typ des Fahrzeuges reichen nicht aus. Anders ist dies nur bei Park- oder Halteverstößen.
- Spätestens 3 Monate nach dem Verkehrsverstoß muss die Anhörung des Fahrers erfolgt sein, ansonsten tritt die sogenannte Verjährung ein. Mit der Anordnung der Zusendung der Anhörung wird die Verjährung gegenüber dem Angehörten unterbrochen; die Verjährungsfrist von 3 Monaten läuft neu an.
- Wurde der Betroffene bereits vor Ort von der Polizei angehalten, muss nicht noch eine zusätzliche Anhörung vor Erlass des Bescheides im Bußgeldverfahren erfolgen. Hier erfolgte die Anhörung bereits bei der Polizeikontrolle und die Verjährung ist dann schon unterbrochen worden.
- Hat der Halter lediglich einen "Zeugenfragebogen" erhalten, wird die Verjährung gegenüber dem Betroffenen nicht unterbrochen. Wichtig: Beachten Sie also die Überschrift über dem Schreiben: "Anhörungsbogen" oder "Zeugenfragebogen". Näheres zum Zeugenfragebogen erfahren Sie in unserem Blog: Zeugenfragebogen ausfüllen.
3. Was sollte man bei Erhalt des Anhörungsbogens tun?
Bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren ist der Adressat des Schreibens nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen auch wenn dies der Inhalt des Anhörungsbogens suggeriert. Der Anhörungsbogen muss auch nicht zurückgeschickt werden. Ausnahme ist nur, wenn die Personalien nicht richtig sind. Insbesondere muss und sollte bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren nicht benannt werden, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist.
Aus einem Schweigen dürfen keinerlei negative Rückschlüsse gezogen werden.
Man sollte also:
Schweigen, um sich alle Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht offen zu halten.
Nehmen Sie sachkundige Hilfe in Anspruch!
4. Was sind häufige Fragen zum Anhörungsbogen?
Welche Funktion hat der Anhörungsbogen?
Die Anhörung im Bußgeldverfahren hat den Sinn Ihnen die vorgeworfene Tat mitzuteilen. Mit Zusendung des Anhörungsbogens beginnt das Bußgeldverfahren im eigentlichen Sinne.
Er bietet Ihnen die Möglichkeit ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) wahrzunehmen und sich zum Vorwurf zu äußern.
Welche Fragen werden im Anhörungsbogen gestellt?
Die Fragen unterscheiden sich in Fragen zur Person und Fragen zur Sache. Beachten Sie die Überschriften, um Fragen zur Person und freiwillige Fragen zur Sache zu unterscheiden.
- Fragen zur Person betreffen lediglich allgemeine Daten wie Name, Adresse, Beruf, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand und Staatsangehörigkeit. Diese Fragen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur vorgeworfenen Tat.
- Anders liegt der Fall bei Angaben zur Sache. Hier ist größte Vorsicht notwendig, denn hier werden Sie zu der vorgeworfenen Tat befragt.
Welche Fragen sollte ich beantworten?
Bei den Angaben zur Person können Sie sich äußern; sie müssen dies aber nicht, denn in der Regel ist der Bußgeldbehörde die Identität des Betroffenen bekannt. Anders liegt der Fall bei den freiwilligen Angaben zur Sache im Anhörungsbogen.
Es besteht die Möglichkeit zu schweigen. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass ein Schweigen nicht negativ ausgelegt werden kann.
Die verbreitete Meinung aus einem Schweigen lasse sich schließen, man hätte etwas zu verbergen ist falsch! Niemand darf gezwungen werden sich selbst zu belasten. Oft werden hier bei einer Äußerung unbedacht gravierende Fehler gemacht und der Ermittlungsbehörde die fehlenden Beweise für die vorgeworfene Tat geliefert.
Auch ein vermeintlich kluges "Teilschweigen" ist nicht ratsam. Äußern Sie sich nur zu Teilen des Vorwurfes, kann Ihnen dies anders als eine vollständiges Schweigen negativ ausgelegt werden.
Anhörung im Bußgeldverfahren
Wir raten Ihnen dringend sich nicht zur Sache zu äußern!
Auf diese Weise stehen Ihnen alle Möglichkeiten inklusive einer Einstellung offen. Suchen Sie einen Anwalt auf, der für Sie Akteneinsicht nimmt und abgestimmt auf die Beweislage eine Erklärung (sog. Einlassung) abgeben kann. Haben Sie sich nicht zuvor zur Sache geäußert, können oft noch sehr gute Ergebnisse für Sie erreicht werden.
Es ist jedoch nicht sinnvoll im Anhörungsbogen eine andere Person als Fahrer zu benennen, die die Punkte auf sich nimmt. Dies kann zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) führen!
Muss ich den Anhörungsbogen innerhalb einer Frist zurück schicken?
Häufig beinhaltet der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren eine fett gedruckte Frist (ein bis zwei Wochen) in welcher auf den Anhörungsbogen reagiert werden soll. Hierdurch wird suggeriert, man sei verpflichtet den Anhörungsbogen innerhalb der gesetzten Frist zurückzuschicken. Dies ist falsch! Lassen Sie sich nicht irritieren und von der Behörde (Polizei) unter Druck setzen.
Eine Zurücksendung innerhalb der Frist ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann ohne Bedenken ignoriert werden.
Sie müssen den Anhörungsbogen also nicht zurückschicken!
Nur wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, müssen Sie reagieren. Dann ist innerhalb von 2 Wochen unbedingt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Der Bußgeldbescheid wird erst nach Anhörung des Betroffenen erlassen und kommt deshalb nicht vor der Anhörung im Bußgeldverfahren.
5. Was sollte man auf keinen Fall bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren tun?
- den Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde anrufen und mit diesem das Geschehen diskutieren, denn häufig wird das Gespräch notiert und oft negativ ausgelegt.
- mit irgendwelchen schriftlichen Entschuldigungen, wie „ich musste dringend zu XY“ sich selbst belasten und den Verkehrsverstoß einräumen.
- wahrheitswidrig eine andere Person als Fahrer benennen, denn dies kann ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung, § 164 Abs. 2 StGB auslösen. Die Bußgeldbehörde gleicht regelmäßig Lichtbilder aus dem Anhörungsbogen / Bußgeldbescheid mit Passbildern der Bürgerämter ab oder recherchiert in sozialen Medien, wie facebook, instagram etc. und weist so die falsche Verdächtigung nach.
6. Was kann ein spezialisierter Anwalt für Sie tun?
- Ist der Fahrer nicht der Halter, dem der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zugeschickt worden ist, kann oft die Verjährung durch Verzögerungsmaßnahmen des Anwalts herbeigeführt werden. Die Bußgeldbehörde steht zeitlich unter Druck, denn Sie muss den tatsächlichen Fahrer ausfindig machen. Innerhalb von 3 Monaten nach dem Verkehrsverstoß muss gegenüber dem Fahrer gegenüber der Anhörungsbogen erlassen werden. Dies gelingt der Bußgeldbehörde häufig nicht und die Ordnungswidrigkeit kann nicht mehr gegenüber dem Fahrer verfolgt werden.
- Ist der Fahrer auf dem Lichtbild nicht eindeutig zu identifizieren, führt beim Schweigen kein direkter Weg zu diesem und ein Bußgeldbescheid kann durch entsprechendes Vorbringen des Anwalts abgewehrt werden.
- Der Rechtsanwalt kann zudem Akteneinsicht nehmen und weitere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung finden: je nach Messgerät müssen nach der Bedienungsanleitung ganz spezielle Voraussetzungen für eine korrekte Messung vorliegen. Hier passieren immer wieder Fehler, die der Anwalt aufdecken kann.
- Ist der Betroffene beruflich auf das die Fahrerlaubnis angewiesen und kann eine sogenannte besondere Härte durch den Anwalt nachgewiesen werden, kann oft ein Fahrverbot abgewendet werden.
Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.
In einem Erstgespräch beraten wir Sie gerne kostenlos und unverbindlich.
Wir verteidigen mit Leidenschaft!
Die wichtigsten Fragen
Beim Anhörungsbogen erhalten Sie auf dem Postweg ein Schreiben, indem Ihnen als Fahrer ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird: zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß. Das Schreiben trägt die Überschrift "Anhörungsbogen".
Davon zu unterscheiden ist der Zeugenfragebogen versehen mit entsprechender Überschrift "Zeugenfragebogen" in dem Sie als Halter des Fahrzeugs gefragt werden, wer mit dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren ist.
Mit der Zusendung der schriftlichen Anhörung wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.
Dem Betroffenen wird durch die Anhörung im Bußgeldverfahren „rechtliches Gehör“ verschafft. Ihm wird also die Möglichkeit gegeben sich zur Person und zur Sache zu äußern. Die dreimonatige Verjährung wird durch Zusendung des Anhörungsbogens nur gegenüber dem Betroffenen unterbrochen.
Ist der Betroffene nicht der Fahrer wird dem Fahrer gegenüber die Verjährung nicht unterbrochen.
Bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren ist der Adressat des Schreibens nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen auch wenn dies der Anhörungsbogens suggeriert. Der Anhörungsbogen muss auch nicht zurückgeschickt werden. Ausnahme ist nur, wenn die Personalien nicht richtig sind. Ansonsten schweigen Sie. Suchen Sie einen spezialisierten Anwalt auf, der versucht den Vorwurf abzuwehren oder ein Fahrverbot abzuwenden.
Davon ist dringend abzuraten! Dies kann zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) führen!
Beachten Sie auch unseren Blogartikel zum Thema: Zeugenfragebogen ausfüllen.
Thomas Erven: Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
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