fachanwalt vekehrsrecht
Von Thomas Erven

Betrunken Fahrrad fahren: Führerschein weg, wie lange? – die 7 wichtigsten Fragen zum Thema in der Übersicht. 

Nach einem gemütlichen Abend und ein paar Bieren in der Kneipe scheint die kurze Fahrt nach Hause mit dem Rad unbedenklich: es ist ja nur eine schnelle Fahrt mit dem Fahrrad

Dann folgt schlagartig die Ernüchterung: Die Polizei hält einen an und beschuldigt einen der Trunkenheit am Steuer. 

Jetzt überschlagen sich die Fragen: Welche Strafe könnte drohen? Ist der Führerschein weg und wenn ja, wie lange? Wie verhält man sich am besten gegenüber der Polizei? Was unternimmt man, wenn ein Äußerungsbogen der Polizei eintrifft, auf dem man innerhalb von zwei Wochen antworten soll. Ist eine Antwort darauf verpflichtend?

Wir beleuchten die 7 wichtigsten Fragen zum Thema Betrunken Fahrrad fahren

Inhalte dieser Seite: 

1. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Was ist die Promillegrenze auf dem Fahrrad?
2. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Was droht an Strafe?
3. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Kann man den Führerschein verlieren, wenn man betrunken mit dem Rad fährt?
4. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Gilt dies auch beim E-Bike, Pedelec, S-Pedelec und E-Scooter?
5. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Was gilt in der Probezeit?
6. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Wie verhalte ich mich bei einer Kontrolle gegenüber der Polizei?
7. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Was mache ich, wenn ich von der Polizei Post erhalte?

Die 7 wichtigsten Fragen zu Thema Betrunken Fahrrad fahren

1. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Was ist die Promillegrenze auf dem Fahrrad?

Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, der hat ein Problem. Denn ab 1,6 Promille im Blut („BAK“ bzw. „Blutalkoholkonzentration“), liegt nach der Rechtsprechung absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei diesem Wert wird unwiderlegbar vermutet, man könne nicht mehr verkehrssicher mit dem Fahrrad fahren.

Ab 0,3 Promille im Blut sieht die Sache anders aus: Hier müssen noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, die die Ermittlungsbehörde nachweisen muss. Solche Ausfallerscheinungen sind typischer Weise Schlangenlinien, rote Ampel überfahren, aber auch auffälliges Verhalten beim Anhaltevorgang durch die Polizei: „hat nicht auf Anhaltesignale reagiert“, „gerötete Augen“, „lallende oder verwaschene Aussprache“, „Fahrradfahrer schwankte hin und her“, „Fahrradfahrer ist hingefallen“, usw.

Hierbei kommt es nicht auf den vor Ort bei der Kontrolle gepusteten Wert an („AAK“ bzw. „Atemalkoholkonzentration“), sondern auf den später durch einen Arzt festgestellten Wert im Blut („BAK“). 

Hinweis: der Atemalkoholwert ist nicht mit dem Blutalkoholwert gleichzusetzen: der Blutalkoholwert ist stets zumindest genauso hoch wie der Atemalkoholwert, meist liegt er erheblich darüber. 

2. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Was droht an Strafe?

Wer mit 1,6 Promille im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, dem droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB. 

Dem Ersttäter (jemand der bis dato strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist) droht eine Geldstrafe in Höhe von einem Nettomonatsgehalt („30 Tagessätze“). Damit ist man noch nicht vorbestraft und eine Eintragung im Führungszeugnis ist nicht zu befürchten. Außerdem werden 2 Punkte im Flensburger Punkteregister eingetragen. 

Meist kann in diesen Fällen durch einen Anwalt ein Gerichtsverfahren vermieden werden und die Sache durch einen sogenannten Strafbefehl erledigt werden. In geeigneten Fälle ist auch eine Einstellung möglich.

3. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Kann man den Führerschein verlieren, wenn man betrunken mit dem Rad fährt?

Unmittelbar durch das strafrechtliche Verfahren wird man bei einer Alkoholfahrt auf dem Fahrrad den Führerschein nicht verlieren. Würde man mit dem Auto alkoholisiert mit 0,3 Promille und Ausfallerscheinungen oder 1,6 Promille im Blut erwischt, würde die Polizei noch vor Ort den Führerschein einkassieren. Das ist beim Fahrrad bei denselben Werten nicht der Fall. Auch im Nachhinein droht im Strafverfahren kein Fahrverbot.

Leider gibt es aber keine Entwarnung für den Führerschein bei Alkohol auf dem Fahrrad

Denn ab einem Wert von 1,6 Promille wird von der Ermittlungsbehörde die Führerscheinstelle informiert. Diese kann dann wegen einer vermuteten Alkoholproblematik eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), den sogenannten Idiotentest anordnen. 

Auch dann ist der Führerschein noch nicht unmittelbar verloren. Sollte allerdings die MPU nicht bestanden werden, wird durch die Führerscheinstelle jetzt die Fahrerlaubnis entzogen. In diesem Fall löst dann die Alkoholfahrt mit dem Fahrrad tatsächlich den Verlust der Fahrerlaubnis für andere Kraftfahrzeuge wie das Auto, den LKW oder das Motorrad aus. Der Führerschein wird eingezogen.

Bis die MPU bestanden ist und die Fahrerlaubnis neu erteilt ist, darf dann weder mit Auto, LKW oder Motorrad gefahren werden, obwohl die Tat mit keinem dieser Verkehrsmittel, sondern mit dem Rad begangen wurde. Das heißt der Führerschein ist zunächst für unbestimmte Zeit bis zum Bestehen der MPU weg.

Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Ersteinschätzung

Wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo bis Do: 9-12 Uhr und 13-18 Uhr
Freitag: 9-12:30 Uhr

fachanwalt-verkehrsrecht-erven

Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

4. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Gilt dies auch beim E-Bike, Pedelec, S-Pedelec und E-Scooter?

Für das E-Bike und das Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 km/h gilt das gleich wie beim Fahrrad

Beim S-Pedelec und beim E-Scooter gelten die noch schärferen Promillegrenzen für den Autofahrer. Mehr dazu in unserem Blogartikel über E-Scooter - Alkohol und Promillegrenzen.

5. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Was gilt in der Probezeit?

Eine gute Nachricht: die 0,0 Promillegrenze, die für Personen in der Probezeit beim Kraftfahrzeug gilt, gilt beim Fahrrad nicht. 

Allerdings lösen die verhängten Punkte bei einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad beim ersten Verstoß in der Probezeit eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und die Verhängung eines Aufbauseminars aus.

6. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Wie verhalte ich mich bei einer Kontrolle gegenüber der Polizei?

Sie sollten sich gegenüber der Polizei schweigend verteidigen. Räumen Sie keinen Alkoholgenuss ein. Das „Pusten“ (Feststellung Atemalkoholkonzentration) kann verweigert werden. Die Feststellung des Blutalkoholwertes durch einen Arzt sollte aber nicht verweigert werden, da ansonsten die Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwanges droht. Der Blutalkoholwert würde also auch bei Weigerung erzwungen. Auch sollten auf Verlangen der Polizei bei einer Kontrolle Ausweispapiere vorgezeigt werden. Mehr aber nicht.

7. Frage zum Thema Betrunken Fahrrad fahren: Was mache ich, wenn ich von der Polizei Post erhalte?

Im Nachhinein werden Sie von der Polizei den sogenannten Äußerungsbogen erhalten. Hierin werden Sie meist „fett“ geschrieben aufgefordert sich zur Sache innerhalb von 2 Wochen zu äußern. Achtung! Hier passieren viele Fehler. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und geben eine unbedachte schriftliche Äußerung ab. Es gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Immer wieder werden hier vorschnell Äußerungen abgegeben, die dann falsch interpretiert werden und dem Beschuldigten letztlich zum Verhängnis werden. 

Fazit und Zusammenfassung: Betrunken Fahrrad fahren Führerschein weg, wie lange? 

Der Führerscheinentzug ist eine mögliche Konsequenz für Radfahrer, bei 1,6 Promille die angeordnete MPU nicht bestehen. Bei schweren und wiederholten Verstößen kann sogar ein Fahrverbot für das Fahrrad verhängt werden. Die Unterstützung durch einen, auf Verkehrsrecht spezialisierten, Anwalt ist wichtig, um die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

Tipp: Suchen Sie einen spezialisierten Anwalt auf, der Sie im besten Fall im Erstgespräch kostenlos über das weitere Vorgehen berät. Oft kann dieser für Sie ein optimales Ergebnis erreichen: eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe.

Für weiterführende Informationen oder bei spezifischen Fragen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 0221 301 403 44 oder per E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team der Kanzlei für Verkehrsrecht


Bildquellennachweise:
iStock: 1411630763 / 1217456376

fachanwalt-verkehrsrecht-erven
Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
Artikel teilen: