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Verdacht auf Trunkenheit am Steuer ohne Beweise: Was Sie wissen müssen

Trunkenheit am Steuer ist ein schwerwiegender Vorwurf, der sowohl strafrechtliche als auch führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Doch was passiert, wenn es keinen direkten Beweis dafür gibt, dass jemand alkoholisiert gefahren ist? Allein der Verdacht reicht nicht aus, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die Person ein Fahrzeug geführt hat und dabei alkoholisiert war.

In diesem Artikel beleuchten wir die rechtliche Lage und klären, ob man zwingend beim Fahren erwischt werden muss, welche Beweismittel bei einem Verdacht auf Trunkenheit am Steuer herangezogen werden und wo die Grenzen der Beweisführung liegen. Zudem zeigen wir auf, wann ein Verfahren mangels ausreichender Beweise eingestellt werden kann.

Inhalte dieser Seite:

Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor?
Muss man bei einer Trunkenheitsfahrt immer beim Fahren erwischt werden?
Was passiert bei Verdacht auf Trunkenheit am Steuer, aber ohne Beweise?
Wie muss Alkohol am Steuer nachgewiesen werden?
Fazit Beweisproblematik: Grenzen und Möglichkeiten

Trunkenheitsfahrt: Beispiele aus der Praxis

Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt vor?

Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB liegt nur vor, wenn jemand ein Fahrzeug tatsächlich führt – bloßes Sitzen im Auto reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wurde und dies im öffentlichen Verkehrsraum geschah. Besonders die Abgrenzung, wann ein „Führen“ vorliegt, bietet Spielraum für die Verteidigung.

Aspekt Trunkenheitsfahrt: Fahrzeugführer

Strafbar ist gem. § 316 StGB nur derjenige, der das Fahrzeug geführt hat (sog. eigenhändiges Delikt). Eine Strafbarkeit des Halters, der einem Betrunkenen sein Kfz überlässt, ist somit ausgeschlossen. Allenfalls kommt eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe in Betracht (in der Praxis selten).

Aspekt Trunkenheitsfahrt: Führen

Ein Führen eines Fahrzeugs liegt vor, wenn jemand das Kfz allein oder zusammen einem anderen im öffentlichen Verkehrsraum in Bewegung setzt, um es während der Fahrtbewegung unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen zu lenken (BGH NJW 90, 1245). Ob die Fahrzeugbewegung durch Motorkraft, Schwerkraft oder Muskelkraft in Gang gesetzt wird ist unerheblich (BGH NJW 1960, 1211). Jedenfalls muss diese Fahrzeugbewegung nach außen hin erkennbar sein. Es muss also ein Anfahren vorliegen. 

Demzufolge ist es ausreichend, wenn das Fahrzeug durch Anschieben in Bewegung gesetzt wird und es anschließend gelenkt wird (BGH NJW 1960, 1211). Das alleinige Schieben ist hingegen nicht ausreichend (BGH NJW 90, 1245). Nicht ausreichend ist das bloße Anlassen des Motors.

Aspekt Trunkenheitsfahrt: Öffentlicher Verkehrsraum

Entscheidend für die Annahme einer Trunkenheitsfahrt und häufig ein Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Verteidigung ist, ob ein nach § 316 StGB öffentlicher Verkehrsraum vorliegt. Nach der sich in der Rechtsprechung ausgebildeten Definition kommt es darauf an, ob der Verkehrsraum ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. 

Vereinfacht ist entscheidend, ob der Verkehrsraum der Allgemeinheit zugänglich ist. Hierbei ergibt sich erheblicher Bewertungsspielraum mit Argumentationsmöglichkeiten für die Verteidigung. Öffentlicher Verkehrsraum kann bei einem Parkplatz mit Schranke ausgeschlossen sein. Ist die Schranke aber zum Tatzeitpunkt allerdings offen und wird eine Nutzung durch Jedermann toleriert, kann wiederum öffentlicher Verkehrsraum vorliegen. Nicht entscheidend sind allein die Eigentumsverhältnisse an der Verkehrsfläche. Eine Alkoholfahrt auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Privatgeländes ist daher strafbar.

Unter welchen Voraussetzungen eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, können Sie in unserem anderen Blockartikel Alkoholfahrt vorgeworfen? - 11 wertvolle Tipps vom Anwalt nachlesen.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Muss man bei einer Trunkenheitsfahrt immer beim Fahren erwischt werden?

Grundsätzlich gilt: Um jemanden wegen Trunkenheit im Verkehr zu belangen muss nachgewiesen werden, dass eine Person ein Fahrzeug geführt hat und dabei alkoholisiert war. Es reicht also grundsätzlich nicht aus, dass jemand lediglich alkoholisiert angetroffen wird – beispielsweise neben einem geparkten Fahrzeug. 

Die Rechtsprechung setzt für eine Verurteilung voraus, dass die Trunkenheitsfahrt eindeutig bewiesen ist. Dies kann durch verschiedene Mittel bestehen:

  • Direkte Beobachtung durch Polizeibeamte mit anschließender Blutabnahme: wenn die Polizei eine Person während der Fahrt anhält und anschließend mittels Blutprobe feststellt, dass diese alkoholisiert, war
  • Indizienbeweise: Auch wenn keine direkte Beobachtung vorliegt, können Indizien, wie z.B. eine warme Motorhaube, Alkoholgeruch und unsicheres Verhalten auf eine Trunkenheitsfahrt hindeuten.
    ABER: Es bleibt erforderlich, dass der Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und Fahrzeugführung hergestellt wird. Dieser Zusammenhang ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. So liegt beispielsweise ein eigenhändiges Fahrzeugführen vor, wenn jemand schlafend am Steuer eines betriebswarmen Fahrzeugs aufgefunden wird und ein anderer Fahrer aufgrund der Abgeschiedenheit des Belegenheitsorts ausgeschlossen scheint (OLG Karlsruhe NJW 2004, 3356).
  • Zeugenaussagen: Zeugenaussagen können bei der Aufklärung einer mutmaßlichen Trunkenheitsfahrt als Beweis dienen, um eine Verurteilung zu stützen. Dazu gehören beispielsweise
    • direkte Aussagen zum Alkoholkonsum: Der Zeuge kann den Alkoholkonsum vor der mutmaßlichen Trunkenheitsfahrt bezeugen. 
    • direkte Aussagen zum Fahrzeugführen: Der Zeuge hat gesehen, wie die Person in das Fahrzeug gestiegen ist und losgefahren ist
    • Beobachtungen während der Fahrt: Ein Zeuge hat gesehen, wie die betroffene Person unsicher gefahren ist, zum Beispiel durch Schlangenlinien oder abrupte Bremsmanöver.

Allerdings müssen solche Aussagen durch die Gerichte sorgfältig geprüft werden. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Plausibilität der Schilderungen spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Was passiert bei Verdacht auf Trunkenheit am Steuer, aber ohne Beweise?

Lässt sich der Nachweis einer Alkoholfahrt nicht führen, weil die Polizei den Fahrzeugführer nicht alkoholisiert hat fahren sehen und andere Indizien nicht überzeugend sind ist das Strafverfahren einzustellen.

Wie muss Alkohol am Steuer nachgewiesen werden?

Für den Nachweis einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB muss die Alkoholkonzentration durch eine Blutprobe ermittelt werden. Entscheidend ist die Blutalkoholkonzentration (BAK). Die Atemalkoholkonzentration (AAK) genügt als Nachweis nur für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ein direkter Rückschluss von der Atemalkoholkonzentration auf die Blutalkoholkonzentration ist rechtlich nicht möglich und zulässig. Insofern ist die verbreitete Faustformel Blutalkoholkonzentration gleich doppelte Atemalkoholkonzentration nicht zielführend.

Entscheidend ist die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt. Die Blutalkoholkonzentration wird aber immer erst später auf der Wache oder im Krankenhaus ermittelt. Der Wert ist dann schon oft niedriger als zum Zeitpunkt der Tat.

Hierbei ist die Resorptionszeit zu berücksichtigen. Dies ist der Zeitraum in dem der Alkohol in das Blut aufgenommen wird. In dieser Anflutungsphase 2 Stunden nach Trinkende findet kein Alkoholabbau statt. Danach sind 0,1 Promille pro Stunde entsprechend BGH-Rechtsprechung hinzuzurechnen. Insofern kann der gemessene BAK-Wert tatsächlich niedriger sein als der tatsächlich relevante Wert durch Einbeziehung der Abbauwerte.

Fazit Beweisproblematik: Grenzen und Möglichkeiten

Ohne handfeste Beweise, wie etwa eine direkte Beobachtung der Fahrt mit anschließender Blutprobe, gestaltet sich die Beweisführung schwierig. 

Indizien allein reichen oft nicht aus, um eine Verurteilung zu rechtfertigen, da diese zumeist keinen hinreichenden und eindeutigen Beweis auf das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss geben. 

Zeugen können eine wichtige Rolle spielen, doch müssen ihre Aussagen gerichtsfest und eindeutig sein. Ohne klare Beweise (zum Beispiel Dashcamaufnahmen) bleibt oft Raum für Zweifel – und Zweifel wirken sich in der Regel zugunsten des Beschuldigten aus.

Trunkenheitsfahrt: Beispiele aus der Praxis

Nicht jede Handlung mit einem Fahrzeug erfüllt die Voraussetzungen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug tatsächlich in Bewegung gesetzt und gelenkt wird. Bloße Vorbereitungshandlungen oder das Starten des Motors ohne Fahrt genügen nicht. Im Folgenden erfahren Sie, welche Situationen strafrechtlich relevant sind – und welche nicht.

Handlung Trunkenheitsfahrt: Bloße Vorbereitungshandlungen

  • Sitzen auf dem Fahrersitz ohne Fahrzeugbewegung
  • Schlüssel in die Zündung stecken
  • Fahrzeug lediglich anlassen

Handlung Trunkenheitsfahrt: Bewegungen ohne Motorkraft

  • Wegschieben des Fahrzeugs ohne Motorunterstützung
  • Starten des Motors nur für einen Lichttest

Handlung Trunkenheitsfahrt: Verhalten im Fahrzeug ohne tatsächliche Fahrt

  • Einschlafen auf dem Fahrersitz bei laufendem Motor
  • Anlassen des Motors und Einschalten des Lichts mit Fahrabsicht, ohne dass sich das Fahrzeug bewegt

Wann reicht eine Bewegung für eine Trunkenheitsfahrt aus?

Ausreichende Fahrzeugbewegung

  • Das Fahrzeug rollt über ein Gefälle ab und wird gelenkt

Nachträgliches Verlassen des Fahrzeugs 

  • Wer nach einer Fahrt den Motor abstellt und das Fahrzeug verlässt, kann sich dennoch wegen einer vorangegangenen Trunkenheitsfahrt verantworten müssen.

FAQ und weitere Fragen

Was bedeutet es, wenn eine Trunkenheitsfahrt nicht nachweisbar ist?

Ohne den eindeutigen Nachweis der Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Verkehrsraum mit entsprechendem gemessenen Verstoß gegen die Promillegrenze ist keine Bestrafung möglich. 


Welche Grenzwerte gelten beim Nachweis einer Alkoholfahrt mit einem Auto, LKW oder Motorrads: ein Überblick

Verstoß

Personenkreis

Promillegrenze

Drohende Strafe

Absolutes Alkoholverbot 

Fahranfänger, Fahrende bis 21

Ab 0,1 

  • 250 €
  • 1 Punkt, 
  • Verlängerung der Probezeit
  • Aufbauseminar

Relative Fahruntüchtigkeit

Jeder, der ein Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr Führen kann

Ab 0,3 

+ Ausfallerscheinung

  • 2 / 3 Punkte
  • Straftat nach § 316 StGB 
  • ggf. Straftat nach § 315c StGB
  • Geldstrafe (Höhe variiert)
  • Statt Geldstrafe im Extremfall sogar Freiheitsstrafe möglich
  • Führerscheinentzug (Dauer variiert im Einzelfall)

 

Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze

Jeder Fahrzeugführer

Ab 0,5 

  • Bußgeld von 500,00 €
  • 1 bis 3 Monate Fahrverbot 
  • 2 Punkte

Absolute Fahruntüchtigkeit

Jeder Fahrzeugführer

Ab 1,1

  • 2 / 3 Punkte 
  • Straftat nach § 316 StGB
  • ggf. Straftat nach § 315c StGB
  • Geldstrafe (Höhe variiert)
  • Statt Geldstrafe im Extremfall sogar Freiheitsstrafe möglich
  • Führerscheinentzug (Dauer variiert im Einzelfall)

 

Verstoß gegen 1,6 Promillegrenze

Jeder Fahrzeugführer und auch Radfahrer

Ab 1,6 

  • 3 Punkten 
  • Straftat nach § 316 StGB
  • Geldstrafe (Höhe variiert)
  • Statt Geldstrafe im Extremfall sogar Freiheitsstrafe möglich
  • Führerscheinentzug (Dauer variiert im Einzelfall)
  • Anordnung MPU 
  • Anordnung Abstinenznachweis

möglich

 

 

0,0 Promille: absolutes Alkoholverbot

Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Fahranfänger in der Probezeit, sowie junge Fahrer bis zum 21. Lebensjahr. Bei einem Verstoß drohen 250€ Geldbuße, ein Punkt und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Zudem kann ein Aufbauseminar angeordnet werden.

0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit

Ab einem Wert von 0,3 Promille wird "relative Fahruntüchtigkeit" angenommen. Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass ein sicheres Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. 
Eine Strafbarkeit tritt dann ein, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können. 
Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei einer Alkoholfahrt sind:

  • unsichere Fahrweise, beispielweise das Fahren von Schlangenlinien, Kurvenschneiden, unangemessene Geschwindigkeiten. 
  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, beispielweise Beinahe-Unfälle, Missachtung der Vorfahrt oder zu geringer Sicherheitsabstand
  • Alkohol- oder Drogengeruch, beispielweise Wahrnehmbarer Geruch von Alkohol oder Drogen bei der Kontrolle.
  • Sichtbare Beeinträchtigungen, beispielweise Unsicheres Stehen, Lallen oder undeutliche Aussprache, gerötete Augen
  • Verhalten gegenüber den Beamten, beispielweise Aggressivität, Überreaktion oder auffällige Nervosität.

Dies kann eine Anklage unter anderem wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nach sich ziehen, welche eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben kann. Daneben kann die Fahrerlaubnis entzogen und ein Fahrverbot erteilt werden.

0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit

Wer als Fahrzeugführer mit 0,5 Promille im Blut (oder 0,25 Promille im Atem) oder mehr im Straßenverkehr unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, § 24 a Absatz 1 StVG. Diese wird mit einem Bußgeld von 500,00 €, einem Monat Fahrverbot und einer Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Es müssen keine Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden.

1,1 Promille: absolute Fahrunfähigkeit

Ab 1,1 Promille gilt man bei der Fahrt mit dem PKW als absolut fahruntüchtig. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinung vorlag. Hier muss der fahruntüchtige Kfz-Führer eine Anklage unter anderem wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) rechnen, welche eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben kann. Daneben kann die Fahrerlaubnis entzogen und ein Fahrverbot erteilt werden.

1,6 Promille:

Sobald ein Wert von 1,6 Promille bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto erreicht wird, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in Nordrhein-Westfalen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. 
Ist man mit dem Fahrrad unterwegs, so liegt ab 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen liegt bereits ab 0,3 Promille die relative Fahruntüchtigkeit vor.

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Bild 1: I-Stock ID: 1181274290 Bild 2: I-Stock ID: 1569225312

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Artikel von t.erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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