Äußerung als Beschuldigter - Tipps vom Anwalt
Wer verdächtigt wird eine Straftat begangen zu haben, erhält schnell Post von der Polizei. Im Anschreiben heißt es dann in der Überschrift "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter".
Auf dem anliegenden "Äußerungsbogen Beschuldigter" soll sich der Verdächtige nun umfassend erklären.
Wer seine Rechte kennt, hat an dieser entscheidenden Stelle die Chance, den weiteren Verfahrensverlauf positiv zu beeinflussen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, worauf es zu achten gilt!
Inhalte dieser Seite
1. Äußerung als Beschuldigter zwingend notwendig? Das Schweigerecht!
2. Äußerungsbogen Beschuldigter versus Recht auf einen Verteidiger
3. Recht auf Akteneinsicht und Information
4. Recht einer polizeilichen Ladung nicht Folge zu leisten
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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
1. Äußerung als Beschuldigter zwingend notwendig? Das Schweigerecht!
Zunächst stellt sich die Frage, ob der "Äußerungsbogen Beschuldigter" ausgefüllt werden muss oder nicht. Hierzu ist der "Äußerungsbogen Beschuldigter" zunächst näher zu betrachten. Die schriftliche Äußerung als Beschuldiger unterteilt sich in "Angaben zur Person", "freiwillige Angaben" und in ein Ankreuzfeld mit verschiedenen Möglichkeiten ("ich möchte mich äußern", "ich gebe die Straftat zu", "ich möchte mich nicht äußern", usw.).
Pflichtangaben sind lediglich die Angaben zur Person: vollständiger Name, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, die Anschrift, der Familienstand, der ausgeübte Beruf und die Staatsangehörigkeit. Diese Angaben müssen und sollten Sie machen.
Alle weiteren Angaben im "Äußerungsbogen Beschuldigter" sind freiwillig (siehe auch der Hinweis in der Überschrift: "freiwillige" (!) Angaben). Dies gilt auch für die Angaben im Ankreuzfeld. Die an dieser Stelle abgefragten Bereiche sind sogenannte Angaben zur Sache. Das sind alle Äußerungen, die den Sachverhalt, Tatvorwurf und die konkreten Fragen der Polizei, die über die Personalien hinausgehen, betreffen.
Oft wird sich hier, im Irrglauben durch eigene Erklärungsbereitschaft einen Vorteil zu verschaffen, um Kopf und Kragen geredet. Vielfach wird auch angenommen, eine Weigerung sich zu äußern, könne negativ ausgelegt werden. Dies ist falsch!
Schweigen Sie bei den freiwilligen Angaben in der schriftlichen Äußerung als Beschuldigter ("Äußerungsbogen Beschuldigter").
Das Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Eine bedachte Äußerung als Beschuldigter kann und sollte erst nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger in einem späteren Stadium abgeben werden. Oft empfiehlt sich bei einer schlechten Beweislage für die Ermittlungsbehörden sogar ein dauerhaftes Schweigen. Es gilt der Grundsatz, dass die Ermittlungsbehörden dem Beschuldigten die vorgeworfenene Tat nachzuweisen haben und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat.
2. Äußerungsbogen Beschuldigter versus Recht auf einen Verteidiger
Der Beschuldigte hat das Recht, jederzeit und auch schon vor seiner ersten Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu beauftragen, § 136 Abs. 1 StPO.
Wir empfehlen vor jeglicher schriftlichen oder mündlichen Äußerung bei der Polizei einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich über die Äußerung als Beschuldigter beraten zu lassen.
Es besteht das Recht auf freie Wahl des Verteidigers. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der auf dem jeweiligen Gebiet des Strafrechts spezialisiert ist (Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht).
3. Recht auf Akteneinsicht und Information
Wer sich unbedacht gegenüber den Polizeibeamten äußert oder zuvor im "Äußerungsbogen Beschuldigter" eine schriftliche Äußerung als Beschuldigter abgibt, setzt sich dem Informationsvorsprung der entsprechend geschulten Ermittlungsbeamten aus, ohne näheren Einblick in das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen zu haben. Oft wird sich hier in Widersprüche verstrickt.
Würde der Beschuldigte hingegen den Inhalt der Ermittlungsakte kennen, würde er oft andere Angaben machen oder sich erst gar nicht äußern. Deshalb sollte vor jeglicher Äußerung Akteneinsicht durch einen Verteidiger genommen werden.
Eine sachgerechte Verteidigung erfordert in jedem Fall die vollständige Kenntnis des Akteninhalts.
4. Recht einer polizeilichen Ladung nicht Folge zu leisten
Einer polizeilichen Ladung wegen des Vorwurfs einer Straftat muss und sollte nicht Folge geleistet werden. Erst eine staatsanwaltliche oder gerichtliche Ladung ist verpflichtend. Lediglich die Pflichtangaben zur Person müssen bei der schriftlichen Äußerung als Beschuldigter im "Äußerungsbogen Beschuldigter" gemacht werden.
Sind diese Pflichtangaben der Polizei bekannt, müssen noch nicht einmal diese Angaben gemacht werden. Im Zweifel füllen Sie nur dieses Feld aus. Schweigen Sie ansonsten.
Machen Sie keine freiwilligen Angaben. Geben Sie im Ankreuzfeld die Straftat nicht zu und lassen sich unmittelbar durch einen Rechtsanwalt über das weitere Procedere beraten.
So haben Sie sich alle Möglichkeiten offen gehalten einen positiven Verfahrensausgang zu erreichen.
Was bedeutet auf dem Äußerungsbogen "Versuch nein"?
Auf der Rückseite des Äußerungsbogen taucht das Ankreuzfeld "Versuch nein" auf. Immer wieder irritiert dies Mandanten und wir werden gefragt, was dies zu bedeuten hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass viele Straftaten auch wenn die Tat nur versucht und nicht vollendet wird strafbar sind. Allerdings ist die Rechtsfolge wegen der ausgebliebenen Vollendung in der Regel eine geringere Strafe.
Von den Ermittlungsbehörden wird zur Einordnung der Strafe deshalb beim Ankreuzfeld gekennzeichnet, ob die Tat nicht vollendet ("versucht") wird.
Was bedeutet das Ankreuzfeld "mit der Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden"?
Beim Erstgespräch werden wir häufig darauf angesprochen, dass man auf dem Äußerungsbogen das Ankreuzfeld "mit der Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden" ankreuzen wolle.
Es wird vermutet das Verfahren wäre dann damit erledigt.
Leider ist die Ermittlungsbehörde durch das Ankreuzen dieses Feldes nicht daran gebunden das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen. Die Abfrage der Einstellungsbereitschaft des Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage wird vielmehr lediglich vorab abgefragt, da man diese formal benötigt falls man sich von Seiten der Behörde zur Einstellung gegen Geldauflage entschließen sollte. Es ist aber nicht so, dass die Ermittlungsbehörde wegen des Ankreuzens des entsprechenden Feldes automatisch eines solche Einstellung macht.
Wir raten davon ab, das Feld anzukreuzen. Zugeständnisse an die Ermittlungsbehörde ohne Akteneinsicht sind keinesfalls empfehlenswert. Auch hier sollte also geschwiegen werden. Dadurch entstehen keinerlei Nachteile und man hält sich alle Optionen offen.
Auf den Punkt gebracht
Wer verdächtigt wird eine Straftat begangen zu haben, erhält per Post ein Anschreiben von der Polizei. Darin heißt es dann in der Überschrift „Schriftliche Äußerung als Beschuldigter“. Auf dem anliegenden „Äußerungsbogen Beschuldigter“ soll sich der Verdächtige umfassend erklären und hat somit die Chance, den weiteren Verfahrensverlauf zu beeinflussen.
Pflichtangaben sind lediglich die Angaben zur Person: vollständiger Name, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, die Anschrift, der Familienstand, der ausgeübte Beruf und die Staatsangehörigkeit. Diese Angaben müssen und sollten Sie machen.
Alle weiteren Angaben im „Äußerungsbogen Beschuldigter“ sind freiwillig. Dies gilt auch für die Angaben im Ankreuzfeld.
Der Beschuldigte hat das Recht, jederzeit und auch schon vor seiner ersten Vernehmung, einen Verteidiger zu beauftragen. Es besteht das Recht auf freie Wahl des Verteidigers.
Vor jeglicher Äußerung empfiehlt sich außerdem eine Akteneinsicht, die wahlweise auch durch einen Verteidiger vorgenommen werden kann.
Einer polizeilichen Ladung wegen des Vorwurfs einer Straftat muss nicht Folge geleistet werden. Erst eine staatsanwaltliche oder gerichtliche Ladung ist verpflichtend.
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Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
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