Blutalkohol, Atemalkohol und ihre rechtlichen Auswirkungen im Verkehrsrecht
In der rechtlichen und verkehrsrechtlichen Praxis spielt die präzise Bestimmung des Alkoholgehalts im Blut und in der Atemluft eine entscheidende Rolle. Besonders im Zusammenhang mit dem Fahren unter Alkoholeinfluss sind sowohl die Blutalkoholkonzentration (BAK) als auch die Atemalkoholkonzentration (AAK) von großer Bedeutung. Diese Messungen dienen sowohl als Grundlage für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit und der Festlegung des Strafmaßes bei Verwirklichung einer Verkehrsstraftat (§ 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr), als auch für die Festlegung von Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten im Bußgeldkatalog. Die Frage der Umrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol wird uns von Mandanten häufig gestellt; hierzu geben wir hier nähere Auskünfte. Das Verkehrsrecht schreibt vor, dass bei Verdacht auf Alkoholisierung genaue Messmethoden angewendet werden, wobei für Atemalkoholtest und Blutalkoholtest unterschiedliche Anforderungen gelten auch hinsichtlich der Verwertbarkeit vor Gericht. Der Artikel beleuchtet die Unterschiede zwischen den beiden Messmethoden und deren rechtliche Bewertung.
Inhalt dieser Seite:
Unterschied zwischen Blutalkohol und Atemalkohol
Wissenschaftliche Unsicherheiten und deren Auswirkungen auf die rechtliche Praxis
Alkoholmessung und Konsequenzen
Rolle des Alkoholgehalts bei Feststellung der Schuldfähigkeit
Welche Bußgelder und Strafen sind zu erwarten bei nachgewiesenem Blut- oder Atemalkohol?
Blutalkohol, Atemalkohol: Beispiele aus der Praxis
Aktuelle Rechtsprechung zur Alkoholmessung
Unterschied zwischen Blutalkohol und Atemalkohol
Blutalkohol und Atemalkohol sind zwei unterschiedliche Messmethoden zur Feststellung von Alkoholisierung im Straßenverkehr. Beide Werte haben rechtliche Relevanz, unterscheiden sich jedoch in der Messweise und der Verwertbarkeit vor Gericht. In den folgenden Abschnitten wird erklärt, wie Blutalkohol und Atemalkohol gemessen werden und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Blutalkohol – Messung, Verfahren und rechtliche Bedeutung bei Verdacht auf Alkoholisierung im Straßenverkehr
Blutalkohol bezeichnet die Menge an Alkohol im Blut und wird als Blutalkoholkonzentration (BAK) in Gewichtsanteilen, meist in g/kg oder „Promille“, angegeben. Ein Blutalkoholtest darf nur durch einen Richter angeordnet werden, es sei denn, bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei diesen Test anordnen (§ 81a II 1 StPO). Bei Verdacht auf eine Verkehrsstraftat, wie Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), ist eine richterliche Anordnung nicht erforderlich, um eine Blutentnahme vorzunehmen (§ 81a II 2 StPO). Das Ergebnis des Bluttests gilt als beweissicher und wird in Gerichtsverfahren zur Beurteilung der Straftat herangezogen.
Atemalkohol – Messung, freiwillige Durchführung und rechtliche Konsequenzen bei Verweigerung des Tests
Atemalkohol bezieht sich auf den Alkoholgehalt in der Atemluft und wird als Atemalkoholkonzentration (AAK) in Milligramm pro Liter angegeben. Ein Atemalkoholtest ist freiwillig und kann verweigert werden. Wenn eine Person sich weigert, einen Atemalkoholtest durchzuführen, ist die Polizei jedoch berechtigt, auf die Durchführung eines Blutalkoholtests zu bestehen. Der Atemalkoholtest dient in der Regel als erster Schritt zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit und wird häufig als Indiz für einen möglichen Alkoholkonsum verwendet. Während dieser Test im Bußgeldverfahren als Beweismittel ausreicht, hat er im Strafverfahren nur eine unterstützende Funktion und kann nicht allein für eine Verurteilung herangezogen werden.
Irrtümer bei der Alkoholmessung
Die Verwertbarkeit einer Alkoholmessung als Beweismittel hängt entscheidend davon ab, dass Fehlmessungen zu Lasten der betroffenen Person sicher ausgeschlossen werden. Es gibt verschiedene Fehlerquellen bei der Alkoholmessung.
Fehlerquellen bei der Atemalkoholmessung
Zur Atemalkoholmessung dürfen nur zugelassene und gültig geeichte Messgeräte verwendet werden.
Zu schnelle Atmung (Hyperventilation) kann das Messergebnis beeinflussen. Dasselbe gilt bei verlangsamter Atmung (Hypoventilation).
Alkohol im Mundraum während des Messvorgangs verfälscht ebenfalls das Ergebnis.
Ein Nachtrunk, also der Konsum von Alkohol nach der Tat, aber vor der Messung, kann den Beweiswert der Messung zweifelhaft machen. Allerdings kann die Behauptung des Nachtrunks von einem Sachverständigen auf Richtigkeit überprüft werden. Durch eines sogenannte Begleitstoffanalyse kann geklärt werden, ob sich der behauptete Alkohol nach Art und Menge in der Blutprobe nachweisen lässt.
Fehlerquellen bei der Blutalkoholmessung
Blutentnahmen dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden.
Es muss ausreichend Blut entnommen werden, um eine Laboruntersuchung des Blutes zu ermöglichen.
Bis zur Laboruntersuchung ist das Blut kühl bei ca. 4 bis 7 Grad Celsius zu lagern.
Bei einer Blutuntersuchung kann ein Nachtrunk das Ergebnis verfälschen.
Wieso gibt es eine Abweichung von Blutalkohol und Atemalkohol?
Die Abweichung von Atemalkohol und Blutalkohol ergibt sich daraus, dass die jeweiligen Werte aus unterschiedlichen Messverfahren gewonnen werden. Zudem werden sie in unterschiedlichen Einheiten gemessen. Atemalkohol wird in Milligramm pro Liter angegeben, während Blutalkohol in Promille gemessen wird.
Wie werden Atemalkohol und Blutalkohol gemessen?
Die Messung von Atemalkohol und Blutalkohol erfolgt auf unterschiedliche Art und Weise: Messung auf Basis des Alkohols im Atem und Messung auf Basis des Alkohols im Blut. Jedoch dienen beide Tests der Feststellung der Alkoholisierung und letztlich der Fahrtüchtigkeit des Fahrers. Die Messmethoden und ihre Verwertbarkeit vor Gericht variieren. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der Atemalkohol- und Blutalkoholmessung erläutert.
Messung von Atemalkohol
Atemalkohol wird durch die Abgabe von Atemluft in ein Messgerät gemessen. Umgangssprachlich spricht man dabei auch von „Pusten“. Das Messgerät gibt dann sofort die Atemalkoholkonzentration in mg/l an.
Für eine beweissichere Bestimmung der Atemalkoholkonzentration sind zwei Messungen innerhalb weniger Minuten durchzuführen. Weichen diese zu stark voneinander ab, so ist die Messung ungültig.
Es ist ein Kontrollzeitraum von 10 Minuten vor der ersten Messung zu beachten. Der Kontrollzeitraum ist der Zeitraum, in dem nachweislich die Aufnahme von alkoholischen Substanzen ausgeschlossen ist. Daneben muss zwischen dem Trinkende und der ersten Messung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten liegen.
Vor dem eigentlichen Atemalkoholtest wird oft ein Atemalkoholvortest durchgeführt. Ein Atemalkoholvortest dient dazu, den Verdacht des Alkoholkonsums zu erhärten oder zu entkräften. Der Atemalkoholvortest ist nicht beweissicher. Nur der ordnungsgemäß durchgeführte Alkoholtest hat Beweiskraft vor Gericht.
Messung von Blutalkohol
Zur Messung der Blutalkoholkonzentration wird zunächst von einer Ärztin oder einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Es werden dabei zwei Venülen befüllt.
Diese werden dann an ein Labor zur Untersuchung weitergeleitet. Im Labor wird dann der Promillewert der Blutprobe ermittelt.
Wissenschaftliche Unsicherheiten und deren Auswirkungen auf die rechtliche Praxis
Die hier genannten Methoden zur Alkoholmessungen sind bei ordnungsgemäßer Durchführung wissenschaftlich anerkannt. Umstritten ist hingegen die Frage, ob Atemalkohol gerichtsfest mittels einer Formel in Blutalkohol umgerechnet werden kann. Das Kammergericht Berlin geht davon aus, dass dies nicht möglich ist. Für die rechtliche Praxis bedeutet dies, dass Gerichte die Messung der BAK gegenüber der AAK bevorzugen, denn für eine Verurteilung etwa wegen Trunkenheit im Verkehr ist ein Nachweis der Alkoholisierung durch AAK allein nicht ausreichend. Diese darf nur als Indiz gewertet werden. Beweissicher ist dagegen regelmäßig die BAK. Im Bußgeldverfahren wiederum genügt die AAK.
Alkoholmessung und Konsequenzen
Wird man mit Alkohol am Steuer erwischt, drohen je nach Grad der Alkoholisierung empfindliche Konsequenzen.
Alkoholmessung unter 0,3 Promille
Im Bereich unter 0,3 Promille ist eine Alkoholisierung straf- und ordnungsrechtlich nicht relevant, es sei denn, der Fahrer ist Fahranfänger im Sinne des § 24c StVG. In diesem Fall ist jeglicher Alkoholkonsum untersagt.
Alkoholmessung 0,3 bis 1,09 Promille
In diesem Bereich liegt die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, rote Ampel überfahren, Torkeln oder Lallen gegenüber dem Polizeibeamten oder deutliche Anzeichen von Alkoholkonsum bei der ärztlichen Untersuchung) auftreten. Dies kann eine Anklage unter anderem wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nach sich ziehen, welche eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben kann. Daneben kann die Fahrerlaubnis entzogen und ein Fahrverbot erteilt werden.
Alkoholmessung ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l
Wird dieser Grenzwert erreicht, so begeht man auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a I StVG.
Alkoholmessung ab 1,1 Promille
Hier spricht man von der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Das heißt, die Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet. Dies kann eine Anklage unter anderem wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nach sich ziehen, welche eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben kann. Daneben kann die Fahrerlaubnis entzogen und ein Fahrverbot erteilt werden.
Alkoholisierung auf dem Fahrrad
Ist man mit dem Fahrrad unterwegs, so liegt ab 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinung liegt bereits ab 0,3 Promille die relative Fahruntüchtigkeit vor.
Rolle des Alkoholgehalts bei Feststellung der Schuldfähigkeit
Der Alkoholgehalt spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit.
Die absolute Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB in Form der sogenannten Intoxikationspsychose, auch „Vollrausch“ genannt, ist regelmäßig oberhalb von 3 Promille gegeben. Liegt der Wert über 3,3 Promille, so gilt dies auch für vorsätzliche Tötungsdelikte.
Verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB ist hingegen regelmäßig bereits oberhalb von 2 Promille gegeben. Die Strafe ist dann zu mildern.
Diese Angaben sind nicht als allgemeingültige Grenzwerte zu verstehen, sind jedoch ein gewichtiges Indiz. Dennoch ist die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Einzelfallfrage. So kann bei besonders trinkfesten Menschen erst bei höherem Promillewert Schuldunfähigkeit eintreten. Umgekehrt ist die ein nicht alkoholtoleranter Mensch möglicherweise schon bei niedrigeren Werten schuldunfähig.
Welche Bußgelder und Strafen sind zu erwarten bei nachgewiesenem Blut- oder Atemalkohol?
Die möglichen Bußgelder und Strafen unterscheiden sich von Gericht zu Gericht. In Köln sind beispielsweise bei einer Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr bei einem Ersttäter eine Geldstrafe von etwa 20-30 Tagessätzen sowie ein Fahrverbot von 9 Monaten üblich.
Soweit nur ein Bußgeld in Betracht kommt, so kann dies bis zu 3.000 € betragen (§ 24a III StVG).
Ist man betrunken mit dem E-Scooter unterwegs, so droht bei Fahruntüchtigkeit ebenfalls der Verlust der Führerscheins!
Blutalkohol, Atemalkohol: Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Blutalkohol, Atemalkohol – Auswirkungen der Messung auf den Fall eines Mandanten im Hotelparkplatzbereich
Unser Mandant war auf einem Hotelparkplatz der Polizei beim Rangieren aufgefallen mit einem später festgestellten Blutalkoholgehalt oberhalb von 1,1 Promille.
Es konnte von uns dargestellt werden, dass zweifelhaft ist, ob der Hotelparkplatz dem öffentlichen Verkehrsraum zugeordnet werden kann, da dort eine -zum Zeitpunkt der Tat offene Schranke – vorhanden war und der Parkplatz ausdrücklich als Parkplatz für die Hotelgäste ausgewiesen war.
Zudem verwiesen wir darauf, dass der Mandant beabsichtigte sich von Angehörigen abholen zu lassen und lediglich zum Rangieren zur Beladung des Fahrzeugs dieses über eine minimale Strecke außerhalb des öffentlichen Verkehrs bewegt hatte.
Insofern sei auch nicht der Normalfall des Bewegens des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum nachzuweisen.
Die Fahrerlaubnis wurde in diesem Ausnahmefall nicht entzogen.
Beispiel 2: Blutalkohol und Atemalkohol – Schwierige Beweisführung einer Alkoholfahrt anhand von Zeugenaussagen bei einer Party
Unser Mandant war auf einer Party von anderen Gästen beim Trinken von diversen alkoholischen Getränken beobachtet worden und hatte anschließend sein vor dem Partyort im Weg stehendes Fahrzeug versetzt. Dabei wurde versehentlich ein anderes Fahrzeug beschädigt.
Die bayerische Staatsanwaltschaft meinte eine Alkoholfahrt unter Berufung auf eine Entscheidung des bayerischen Obersten Landesgerichts (s.u.) auch ohne Messung von Atemalkohol oder Blutalkohol allein mit den Angaben der Partygäste über den Alkoholkonsum unseres Mandanten nachweisen zu können.
Wir konnten in einer umfangreichen Gerichtsverhandlung durch die Vernehmung der Partygäste nachweisen, dass ein sicherer Nachweis über einen nachhaltigen Alkoholkonsum unseres Mandanten nicht geführt werden konnte.
Die Partygäste machten zum Teil wiedersprechende Angaben über die Menge des von unserem Mandanten konsumierten Alkohols. Sie hatten diesen nicht durchgängig beobachtet und ihre Wahrnehmung war durch eigenen Alkoholkonsum auch eingeschränkt.
Dem Mandanten konnte eine Alkoholfahrt nicht nachgewiesen werden.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern
Wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
Mo bis Do: 9-12 Uhr und 13-18 Uhr
Freitag: 9-12:30 Uhr
Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zur Alkoholmessung
Es folgen Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung zur Alkoholmessung.
KG Berlin, Beschluss vom 06.09.2023 - 2 ORs 29/23 – 121 Ss 126/23 -
Das KG stellt fest, dass eine Umrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol nicht zulässig ist. Ein Urteil darf nicht auf einen bestimmten Promillewert gestützt werden, wenn nur Atemalkoholtest vorliegt, denn dieser gibt die Alkoholmenge in Milligramm pro Liter und nicht in Promille an.
OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023 – 1 ORs 33/23 -
Das OLG hat klargestellt, dass die Fahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit regelmäßig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt.
BayObLG, Urteil vom 13.02.2023 - 203 StRR 455/22 -
In dieser Entscheidung stellt das Gericht fest, dass der Nachweis der Alkoholisierung bei einer Trunkenheitsfahrt nicht nur durch Messung der BAK, sondern auch durch andere Beweismittel, beispielsweise durch Zeugenaussagen über das Trinkverhalten, in einer Gesamtbetrachtung zulässig ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 11/23 -
Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, verkehrsrechtlichen Rat oder Vertretung benötigen, können Sie uns unter 0221 301 403 44 anrufen oder eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de senden.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
Bildquellennachweise:
iStock ID: 1177177728, 1082419948
FAQ und weitere Fragen:
Umrechnung Atemalkohol in Blutalkohol
Häufig wird eine Umrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol im Verhältnis 1:2 angenommen. Dies wird auf § 24a I StVG gestützt, in dem es „0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut“ lautet. Diese Berechnung ist jedoch wissenschaftlich nicht gesichert und eine Umrechnung nach dieser Faustformel ist nicht zulässig.
Die Umrechnung 1:2 basiert auf Durchschnittswerten, die im Einzelfall erheblich abweichen können. Problematisch ist dabei, dass die AAK von mehreren Faktoren wie Atemtechnik, aber auch von Alkohol im Mundraum, verfälscht werden kann. Daher gibt die AAK keinen rechtssicheren Hinweis auf die BAK. Diese muss gesondert mittels Blutprobe festgestellt werden.
Im Bußgeldverfahren ist die AAK ein regelmäßig ausreichendes Beweismittel, während ihr im Strafverfahren nur Indizwirkung zukommt.
Die BAK entfaltet hingegen nicht nur im Bußgeldverfahren, sondern auch im Strafverfahren Beweiskraft.
- § 24a StVG: Rechtsgrundlage für Bußgeld wegen Alkoholisierung
- § 24c StVG: Rechtsgrundlage für Bußgeld wegen Alkoholisierung bei Fahranfängern
- § 81a II StPO (ggf. i.V.m. § 46 IV OWiG): Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe
- § 111a StPO: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 20/21 StGB: Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
- § 315a StGB: Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
- § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
- § 69/69a StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Sperrfrist