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Von Thomas Erven

E-Scooter - Alkohol und Promillegrenzen, weitere Vorschriften

Alkohol auf dem E-Scooter? Seit kurzem sind E-Scooter in Deutschland zugelassen.

Haben Sie gegen E-Scooter Vorschriften verstoßen?
Wurden Sie mit Alkohol auf dem E-Scooter erwischt? Kostenloses Erstgespräch. Rufen Sie an: 0221 301 403 44. Oder E-Mail an: erven@kanzlei-erven.de.

Kaum einer kennt die gravierenden Auswirkungen einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter.

Sogar der Führerschein gerät bei Alkohol auf dem E-Scooter in Gefahr. Dies kann für den Berufstätigen existenzbedrohend sein.

In diesem Beitrag finden Sie alles Wichtige über Verkehrsregeln und Promillegrenzen bei E-Scootern.

Außerdem erklären wir anhand eines aktuellen Falles in unserer Kanzlei, was beim Vorwurf einer Alkoholfahrt auf dem E-Scooter getan werden kann.

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Inhalte dieser Seite

1. E-Scooter Anwalt: Ein Fall aus unserer Kanzlei
2. E-Scooter und Alkohol: Welche Promillegrenzen gelten beim E-Scooter?
3. Verteidigung durch einen Anwalt bei Alkohol auf dem E-Scooter
4. Alkohol am Steuer beim E-Scooter: Führerschein weg?
5. Probleme bei der alkoholisierten Fahrt zu zweit auf dem E-Scooter
6. Welche Bußgelder gelten bei anderen Vergehen mit dem E-Scooter?
7. E-Scooter Vorschriften: Welche Regeln gelten?

1. E-Scooter Anwalt: Ein Fall aus unserer Kanzlei

Der Mandant ist ein selbstständiger Handwerker.  Er ist ständig mit seinem Fahrzeug zu Kunden unterwegs und auf den Führerschein angewiesen. Noch nie ist er zuvor wegen einer Straftat aufgefallen. Er hatte sich in einer Kneipe in der Kölner Innenstadt mit seinen Freunden getroffen.

Es wurde das eine oder andere Kölsch getrunken.

Kurzentschlossen nahm er danach einen vor der Kneipe stehenden E-Scooter und machte sich auf den Heimweg. Wenige Meter später wurde er von der Polizei angehalten. Diese nahm Alkoholgeruch war.

Zunächst lässt die Polizei den Mandanten wegen des Verdachts einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter pusten. Der positive Atemalkoholtest führt schließlich zur Mitnahme auf die Wache.

Dort wird nach der Blutabnahme ein Promillewert von 1,5 festgestellt.

Noch vor Ort wird dem erstaunten Mandanten der Führerschein abgenommen. Das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art (auch Autos) wird untersagt. Eine Woche später erhält der Mandant weitere unangenehme Post. Per richterlichen Beschluss wird dem Mandanten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Außerdem erhält der Mandant ein bedrohliches Schreiben der Polizei mit einer Frist zur Antwort, was ihn zusätzlich verunsichert. In dem Schreiben der Polizei heißt es:

„Schriftliche Äußerung als Beschuldigter:
Ihnen wird vorgeworfen folgende Straftat begangen zu haben: Trunkenheit im Straßenverkehr (Par. 316 StGB). Äußern Sie sich innerhalb von 2 Wochen“.

Nun sitzt der Mandant vor uns und fragt sich, was ihm weiter blüht. Dies erläutern wir im Folgenden (unter 2.).

Außerdem erklären wir, wie auf das Schreiben der Polizei zu reagieren ist (unter 3.)

2. E-Scooter und Alkohol: Welche Promillegrenzen gelten beim E-Scooter?

Betrunken E-Scooter fahren? Ein Fehler! Beim E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie beim Auto!

  • Bei Fahranfängern und bei Fahrern bis 21 Jahren gilt auch auf dem E-Scooter ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille)! Ansonsten droht ein Bußgeld von 250,00 € und ein Punkt in Flensburg.  In der Probezeit kommt es zusätzlich zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der Anordnung eines Aufbauseminars.
  • Ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 Promille im Atem auf dem E-Scooter liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von 500,00 € und einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet wird.
  • Schon ab 0,3 Promille im Blut auf dem E-Scooter liegt bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, rote Ampel überfahren …) relative Fahruntüchtigkeit vor. Es droht ein Strafverfahren mit erheblichen Konsequenzen! Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt), 3 Punkte in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis (in der Regel 6-9 Monate) werden verhängt.
  • Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es kommt ab diesem Wert nicht mehr darauf an, ob Ausfallerscheinungen aufgrund des Alkohols vorliegen. Es entsteht ein Strafverfahren. Wiederum werden Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt), 3 Punkte in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis (in der Regel 6-9 Monate) verhängt. Diese Strafe muss auch unser Mandant bei einem Promillewert von 1,5 befürchten (siehe 1.).
  • Ab 1,6 Promille wird in Nordrhein-Westfalen zusätzlich eine MPU („Idiotentest“) angeordnet.

Rückfragen zu Ihrem Fall? Schreiben Sie uns eine Nachricht an erven@kanzlei-erven.de

3. Verteidigung durch einen Anwalt bei Alkohol auf dem E-Scooter

Was blüht unserem Mandanten konkret?

3.1. Ausgangslage

Gegen unseren Mandanten wurde wegen des Promillewertes von 1,5 Promille ein Strafverfahren wegen einer Alkoholfahrt, § 316 StGB eingeleitet. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 69 StGB. Nach § 69 Abs. 2 S. 2 StGB wird bei einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen.

Also wird in der Regel der Führerschein für längere Zeit verloren gehen. Es sei denn es kann von uns eine Ausnahme dargelegt werden.

Gemäß § 69 a Abs. 1 StGB ist das Mindestmaß der Sperre  6 Monate (bis maximal fünf Jahre). Die Geldstrafe kann bei unserem Mandanten als Ersttäter einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter schnell ein Nettomonatsgehalt betragen.

Eine MPU droht in unserem Fall nicht, da der hierfür relevante Promillewert von 1,6 nicht erreicht wurde.

3.2. Es hätte noch schlimmer kommen können

Hätte der Mandant betrunken eine andere Person mit dem E-Scooter verletzt oder eine andere Sache (zum Beispiel ein Auto) bei einem Unfall beschädigt würde wegen einer noch gravierenderen Straftat ermittelt: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB).

Dies würde zu einer noch höheren Strafe und vor allem einem noch längerer Verlust des Führerscheins führen.

Außerdem würde die Versicherung des E-Scooters bis zu 2.500 € des angerichteten Schadens für den sie zunächst aufgekommen ist, vom alkoholisierten Fahrer des E-Scooters zurückverlangen können ("Regress").

3.3. Adäquate Verteidigung bei Alkoholfahrt mit dem E-Scooter

Was sollte der Mandant mit dem Schreiben der Polizei machen?

Dem Mandanten ist zu raten, nicht auf den Äußerungsbogen der Polizei zu antworten.

Als Verteidiger übernehmen wir alles. Wir fordern Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte, um abgestimmt auf den Akteninhalt gut verteidigen zu können. Wir teilen der Polizei außerdem mit, dass derzeit geschwiegen wird bis die Ermittlungsakte da ist.

Dann werden wir aktiv. Mit der Staatsanwaltschaft wird die Verteidigung dann über einen Strafbefehl („schriftliches Urteil“) reden. Wir werden versuchen dem Mandanten eine Gerichtsverhandlung zu ersparen.

Zudem wollen wir durch entsprechende Argumentation eine Geldstrafe am untersten möglichen Rand aushandeln. Die Sperre für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis soll möglichst kurz gehalten werden, um die beruflichen Auswirkungen des Verlustes des Führerscheins in Grenzen zu halten.

Im besten Fall wird man sogar einen Ausnahmefall von dem Entzug der Fahrerlaubnis darstellen können. Der Mandant wird dann den Führerschein zeitnah zurück erhalten. Hierfür werden wir uns einsetzen. Wir werden am Fall argumentieren (zum Beispiel: kurze Fahrtstrecke, nie vorher aufgefallen, usw.) und auf die aktuelle Rechtsprechung verweisen (siehe unter 4.).

Fragen? Rufen Sie uns an: 0221 / 301 403 44

4. Alkohol am Steuer beim E-Scooter: Führerschein weg?

Derzeit gibt es vermehrt Stimmen in der Rechtsprechung, die es auch für möglich halten von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis (6 Monate bis 5 Jahre!) in Ausnahmefällen abzusehen und lediglich ein Fahrverbot (1-6 Monate) zu verhängen.

Die Rechtsprechung ist aber uneinheitlich:

  • Erfolgreiche Verteidigung durch Kanzlei Erven Strafbefehl AG Dortmund vom 11.02.2021: Der bis dahin nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Mandant war in Dortmund an einem Wochentag um 01.04 Uhr nachts einer Streifenwagenbesatzung auf dem Radweg mit dem E-Scooter aufgefallen. Er fuhr nach der Anzeige der Beamten sehr langsam und in Schlangenlinien (Abweichungen von der Geraden bis zu 50 cm in beide Richtungen). Der Mandant gab vor Ort an, am Phoenixsee beim Geburtstag eines Freundes sechs Bier (0,3 l) getrunken zu haben. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille. Wir fertigten als Verteidiger nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine Einlassung und erläuterten näher, dass der Mandant seine Alkoholisierung falsch eingeschätzt habe, was auch durch sein Verhalten gegenüber der Polizei und dem blutentnehmenden Arzt gestützt wurde. Gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis argumentierten wir mit den Wertungswidersprüchen zur wesentlich gefährlicheren Alkoholfahrt mit dem Kraftfahrzeug, der geringeren Hemmschwelle bei der Nutzung von E-Scootern, der konkret deutlich herabgesetzten Gefährlichkeit des Handelns unseres Mandanten und der beruflichen Situation unseres Mandanten als DHL-Fahrer. Hierdurch konnten wir eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 30 € (=600 €) und einem Fahrverbot von lediglich 1 Monat durchsetzen.
  • Beschluss des LG Köln vom 09.10.2020 (117 Qs 105/20): Der Beschuldigte hatte sich gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt, die ihm aufgrund einer Alkoholfahrt mit 2,1 Promille auf dem E-Scooter vorgeworfen wurde. Das Gericht ist nicht der Verteidigung gefolgt, die vorgebracht hatte der Unrechtsgehalt sei hier bei der E-Scooterfahrt niedriger im Vergleich zu einer Alkoholfahrt mit einem PKW. Nach Auffassung des Landgerichts handele es sich um ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille anzunehmen sei. E-Scooter würden im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit einem Kraftfahrzeug ähneln. Sie seien motorisiert und würden durch ihre erheblich schnellere Fortbewegungsmöglichkeit und Beschleunigungskapazität eine höhere Leistungsanforderung an den Fahrer eines E-Scooters erfordern als an einen Fahrer eines Fahrrads. Die Fahrweise ähnele mehr einem Mofa als einem Fahrrad.
  • Urteil AG Fürth vom 03.07.2020 (462 Ds 606 Js 54600/20jug): Das Amtsgericht hat einen unter das Jugendrecht fallenden 19 jährigen Angeklagten, der mit 1,61 Promille um 05.50 Uhr auf dem Geh- und Radweg in entgegengesetzter Richtung unterwegs war, zur Ableistung von 40 Sozialstunden und einem 6monatigen Fahrverbot verurteilt. Obwohl der junge Mann kurz zuvor schon einmal alkoholisiert aufgefallen war, wurde von einem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen und auf die „inhomogene Sachbehandlung von Trunkenheitsfahrten im Bereich der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth“ hingewiesen.  Der Angeklagte habe sich an der Grenze zur Entziehung bewegt.
  • Beschluss LG Halle 3 Qs 81/20 vom 16.07.2020: Das Amtsgericht hatte dem Beschuldigten wegen einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter mit 1,28 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und die Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht gesehen. Die Regelvermutung, der Fahrer sei bei einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter ungeeignet ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, lasse Ausnahmen bei besonderen Umständen zu. Diese lägen beim E-Scooter schon deshalb vor, da diese abstrakt weniger gefährlich als PKWs, LKWs oder Krads seien durch ihr geringeres Gewicht und  ihre geringere Höchstgeschwindigkeit. Insofern sei ein E-Scooter eher einem Fahrrad oder einem Pedelec vergleichbar. Auch die Leistungsanforderungen bei dem Führen des E-Scooters, wie Halten des Gleichgewichts und kontrollierte Lenkbewegungen, seien nahezu identisch mit denen des Fahrens auf dem Fahrrad. Beim Fahrrad sei aber gerade kein Entzug der Fahrerlaubnis vorgesehen, weshalb Wertungswidersprüche entstehen könnten und eine mit einer Trunkenheitsfahrt mit dem klassischen Fahrzeug vergleichbare Verantwortungslosigkeit des Fahrers zu prüfen sei. Diese sei bei einer hier vorliegenden relativ kurzen Fahrt von 15 Metern auf dem Fahrradweg aber zu verneinen.
  • Entscheidung AG Dortmund 729 Ds-060 Js 513/19 vom 21.01.2020: Das Gericht verurteilte den Angeklagten E-Scooter Fahrer, der mit 1,4 Promille unterwegs war, zu 25 Tagessätzen zu je 35,00 €: 875,00 € und vier Monaten Fahrverbot. Von der (längeren) Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Gericht aber ab. Der gemietete E-Scooter sei nachts zu verkehrsarmer Zeit nicht im fließenden Straßenverkehr ohne Gefahren für Dritte bewegt worden. Außerdem sei der Angeklagte nicht vorbelastet und geständig.
  • Beschluss LG Dortmund 31 Qs 1/20 vom 07.02.2020: Angesichts des Gewichts (20 bis 25 kg) und der bauartbedingten Geschwindigkeit (nicht schneller als 21 km/h) seien E-Scooter hinsichtlich der Gefährlichkeit eher mit einem Fahrrad (Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit 1,6 Promille) als mit einem Kraftfahrzeug (Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit 1,1 Promille)zu vergleichen. Außerdem sei die konkrete Gefährlichkeit in diesem Fall zur Tatzeit nachts 01.10 Uhr an einem Wochentag herabgesetzt gewesen. Es lägen derart günstigen Faktoren vor, die in dem vorliegenden Einzelfall eine Ausnahme vom Entzug der Fahrerlaubnis zulassen würden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Beschuldigten (1,56 Promille) sei unverhältnismäßig. Die Anordnung eines (kürzeren) bloßen Fahrverbots reiche aus.
  • Beschluss LG Dortmund 35 Qs 3/20 vom 07.02.2020:   Auch dieser Fall soll sich vom Durchschnittsfall deutlich abgehoben haben und deshalb einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Beschluss des Gerichts entgegenstehen. Dem Beschuldigten habe nicht widerlegt werden können eine kurze Fahrstrecke -einige Meter bzw. 2,5 Meter- gefahren zu sein. Er sei zwar anschließend gestürzt, aber nicht weitergefahren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte erkannt habe, alkoholbedingt nicht zum sicheren Fahren des E-Scooters in der Lage gewesen zu sein und deshalb von der Weiterfahrt abgesehen zu haben. Dies könne positive Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen. Zudem habe es sich lediglich um einen E-Roller gehandelt der üblicher Weise nicht schneller als 20 km/h fahre und ein geringes Gewicht habe. Außerdem sei die Hemmschwelle einen E-Roller trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (hier 1,86 Promille) zu fahren geringer als beim Führen eines PKWs in gleichem Zustand.

Die Rechtsprechung ist derzeit noch uneinheitlich. Die zuständigen Amtsgerichte entscheiden unterschiedlich.

Jedenfalls stehen den Amtsrichtern mit der Verhängung eines Fahrverbotes von 1 bis 6 Monaten Alternativen zum Fahrerlaubnisentzug von 6 Monaten bis 5 Jahren zur Verfügung, die für Grenzfälle eine mildere Führerscheinmaßnahme ermöglichen.

Unseres Erachtens sollte hiervon in geeigneten Fällen von den Gerichten viel mutiger Gebrauch gemacht werden, denn ansonsten wird der betrunkene E-Scooterfahrer ermutigt bei Alkoholgenuss direkt das Auto zu benutzen, was ungleich gefährlicher ist.

5. Probleme bei der alkoholisierten Fahrt zu zweit auf dem E-Scooter

Das LG Oldenburg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Beschuldigte hatte 1,2 Promille im Blut und fuhr als Sozius auf einem E-Scooter auf dem Radweg in falscher Richtung. Dabei befand er sich hinter dem Fahrer und hielt sich trotz seiner hinteren Position auf dem Roller am Lenker fest. Das Amtsgericht hatte ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde beim Landgericht.

Dieses kam zum Schluss, dass wenn der absolut fahruntüchtige Sozius sich am Lenker festhalte, dieser eine Trunkenheit im Straßenverkehr begehe (§ 316 StGB). Allein das Festhalten am Lenker des E-Scooters während der Fahrt durch einen Sozius stelle unabhängig von Lenkbewegungen ein Lenken des E-Scooters dar. Das Lenken werde hier schon durch ein Zusammenwirken mit dem Fahrer bei der Geradeausfahrt bewirkt.

Diese Auffassung ist unseres Erachtens fragwürdig, denn der Sozius hatte hier eben nicht auf das Fahrverhalten eingewirkt, sondern sich lediglich festgehalten; letztlich gesteuert hatte der Fahrer.

Ein Verteidigungsansatz ist bei 2 Personen auf dem E-Scooter jedenfalls, dass oft nicht durch die Polizeibeamten festgestellt wurde, ob der Sozius den E-Scooter (auch) gelenkt hat. Dies insbesondere dann, wenn sich der Sozius lediglich am Vordermann festgehalten hat. Häufig sind auch Fälle in denen durch die Polizei nicht klar ist, wer vorne und wer hinten auf dem E-Scooter gestanden und gelenkt hat. Im Zweifel sind dann beide Personen frei zu sprechen.

6. Welche Bußgelder gelten bei anderen Vergehen mit dem E-Scooter?

Diese Bußgelder erwarten Sie bei anderen Vergehen mit dem E-Scooter:

  • Wer eine rote Ampel überfährt zahlt zwischen 60 € und 180 €
  • Wer auf dem Gehweg fährt zahlt 15 € bis 30 €
  • Wer auf der Autobahn fährt zahlt 20 €
  • Wer ohne Versicherungskennzeichen fährt zahlt 40 €
  • Wer mit dem E-Scooter ohne Betriebserlaubnis fährt zahlt 70 €
  • Wer ohne Beleuchtung fährt zahlt 20 €
  • Wer ohne Klingel fährt zahlt 15 € 

Kostenlose Erstberatung! Terminvereinbarung unter: 0221 / 301 403 44

7. E-Scooter Vorschriften: Welche Regeln gelten?

Der Gesetzgeber hat Regelungen in der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) getroffen:

  • Es besteht keine Helmpflicht auf dem E-Scooter.
  • Das Mindestalter ist 14 Jahre.
  • Es wird kein Führerschein benötigt.
  • Das Maximalgewicht ohne Fahrer ist 55 kg.
  • Das E-Scooter darf höchstens 70 cm breit, 1,40 Meter hoch und 2 Meter lang sein.
  • Der E-Scooter muss zwei Bremsen, Beleuchtung und Reflektoren an der Seite haben.
  • Blinker sind nicht vorgeschrieben. Beim Abbiegen ist Handzeichen zu geben (oder ausgestreckter Arm).
  • Der E-Scooter darf nicht schneller als 20 km/h fahren.
  • Es muss auf dem Radweg gefahren werden. Ist dieser nicht vorhanden, muss auf der Strasse gefahren werden.
  • E-Scooter sind auf Gehwegen nicht zugelassen. Ausnahme: das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ ist ausgeschildert.
  • Es darf nicht in Einbahnstrassen entgegen der Fahrtrichtung gefahren werden.
  • Es gilt das Rechtsfahrgebot.
  • Es darf nicht nebeneinander, sondern nur hintereinander gefahren werden.
  • Für E-Scooter gilt die Fahrradampel. Ansonsten ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.
  • Es darf nicht mit mehreren Personen auf dem E-Scooter gefahren werden.
  • E-Roller benötigen eine Haftpflichtversicherung. Es muss ein Versicherungskennzeichen angebracht werden.
  • Zugelassen werden muss der E-Roller nicht.
  • Es muss eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorhanden sein.
  • Bei einem Unfall kommt die Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter auf. Bei eigenen Schäden kommt der Fahrer hierfür selber auf.

Haben Sie Fragen zum Thema oder brauchen Sie verkehrsrechtlichen Rat? Dann rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Bildquellennachweis: © skynextphoto / panthermedia.net

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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