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Von Thomas Erven

Fahrerflucht – Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten

Wem Fahrerflucht oder Unfallflucht vorgeworfen wird, muss mit einer Reihe von schwerwiegenden und überraschenden Folgen rechnen. Bereits ein kleiner Parkrempler kann erhebliche Folgen haben.

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Bei der komplexen Problematik der Unfallflucht sollte deshalb sofort ein Anwalt in Anspruch genommen werden. Bei einer kompetenten und vorausschauenden Verteidigung ist erfolgreiche Hilfe möglich!

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Fest steht: Nach einem Verkehrsunfall ist jeder Beteiligte verpflichtet, an der Unfallstelle zu bleiben. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.

Jeder Unfallbeteiligte muss feststellungsbereiten Personen die notwendigen Feststellungen ermöglichen oder eine bestimmte Zeit auf diese warten und die Polizei informieren. Nach aktuellen Plänen des Bundesjustizministeriums kann in Zukunft ein Unfall auch online gemeldet werden. Weiterhin soll die Fahrerflucht aber strafbar bleiben.

Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht? Wie sollte ich mich beim Vorwurf der Fahrerflucht verhalten? Was ist, wenn ich die Fahrerflucht nicht bemerkt habe? Was ist, wenn ich selbst keinen Schaden am Fahrzeug habe? Ist mein Führerschein in Gefahr?

Die Antworten auf alle wichtigen Fragen erfahren Sie in unserem Spezial zum Thema Fahrerflucht:

Inhalt dieser Seite

  1. Welche Strafe droht bei einer Fahrerflucht?
  2. Was ist der Vorwurf bei einer Fahrerflucht oder Unfallflucht?
  3. Mir wird Fahrerflucht vorgeworfen – Wie kann ich mich verteidigen?
  4. Wie sollte ich mich bei einer polizeilichen Befragung verhalten?
  5. Wie fülle ich einen Zeugenfragebogen richtig aus?
  6. Kann das Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt werden?
  7. Was passiert, wenn ich die Fahrerflucht nicht bemerkt habe?
  8. Wer ist bei einer Fahrerflucht verantwortlich – der Fahrer oder der Fahrzeughalter?
  9. Was bedeutet „Regress der Versicherung“?
  10. Kann ich Fahrerflucht nachträglich anzeigen?
  11. Was passiert, wenn ich Alkohol getrunken und Fahrerflucht begangen habe?
  12. Was sind wichtige aktuelle Urteile zur Fahrerflucht?

1. Welche Strafe droht bei einer Fahrerflucht?

1.1. Wie hoch ist die Strafe bei einer Fahrerflucht?

Bei einer Fahrerflucht droht eine Strafe wegen Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB. Verhängt werden kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Als Nebenstrafe kann zusätzlich ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten drohen, § 44 StGB.

Falls ein Personenschaden oder ein Sachschaden ab ca. 1.200 € entstanden ist, kann sogar der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Neuerteilung von einem halben bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 69 a StGB).

Bei Auferlegung eines Fahrverbotes werden 2 Punkte und bei einem Entzug der Fahrerlaubnis sogar 3 Punkte im Fahreignungsregister (“Flensburger Register”) eingetragen.

Jedoch ergeben sich neben der drohenden Strafe noch weitere Probleme:

Wer zahlt bei Fahrerflucht?

Außerdem kann es nach Zahlung des entstandenen Schadens an den Unfallgegner durch die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung zu Rückforderungsansprüchen kommen. Das heißt die Versicherung verlangt das zurück was an den Unfallgegner gezahlt wurde.

Zudem kann auch die Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden) Probleme bereiten: Bei einer Verurteilung verlangt diese die gezahlten Anwaltsgebühren zurück.

Beispiele für die Strafe nach Fahrerflucht:
  • Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig beim bis dato unbescholtenen Ersttäter und einem Fremdschaden von 1.200 € bis 2.500 € mit einer Geldstrafe in Höhe von 20-40 Tagessätzen (30 Tagessätze entsprechen einem Nettomonatsgehalt) geahndet.
  • Außerdem drohen Punkte im Flensburger Zentralregister: zwei Punkte werden bei einem gleichzeitig verhängten Fahrverbot und drei Punkte bei einem Entzug der Fahrerlaubnis eingetragen. Schließlich können sich Regressforderungen der KfZ-Haftpflichtversicherung anschließen.
  • Beträgt der Fremdschaden mehr als ca. 1.300 € wird im Regelfall der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten verhängt.

Ich habe in der Probezeit eine Fahrerflucht begangen – was passiert nun?

In der Probezeit droht eine Verlängerung um zwei Jahre und die Anordnung eines Aufbauseminars.

Kriterien für die Höhe der Strafe nach einer Fahrerflucht:

Der sachkundige Anwalt wird verschiedene Faktoren für die Höhe der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und die Verhängung von Führerscheinmaßnahmen bei seiner Verteidigung berücksichtigen:

  • Ist der Fahrer/die Fahrerin schon straf- oder punkterechtlich in Erscheinung getreten?
  • Liegt insbesondere in der Vergangenheit eine aus dem Bundeszentralregister ersichtliche Verurteilung wegen Fahrerflucht vor?
  • Ist der/die Täter(in) noch als Heranwachsende(r) (bis zum 21. Lebensjahr) zu behandeln?
  • Wie hoch ist der Schaden am anderen Fahrzeug? Wurde dieser richtig eingemessen? Welche Grenze zieht das zuständige Gericht für den erheblichen Schaden bei dem der Entzug der Fahrerlaubnis droht? Konnte der Flüchtige das Ausmaß des Schadens am Unfallort erkennen?
  • Wurde der Schaden bereits ausgeglichen?
  • Sieht sich der/die Beschuldigte bereits Regressansprüchen der eigenen KFZ Haftpflichtversicherung ausgesetzt?
  • Wie hat sich der/die Beschuldigte nach dem Unfallereignis verhalten?
  • Lagen besonderer Umstände (“Unfallschock”) vor, weshalb sich entfernt werden durfte?
  • Hat sich der Unfallflüchtige selbst bei der Polizei gemeldet?
  • Hat der Flüchtige zumindest einen Zettel am geschädigten Fahrzeug hinterlassen?
  • Ist der/die Beschuldigte auf den Führerschein gesundheitlich/beruflich angewiesen?
  • Wurde der Führerschein bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis eingezogen?

Hier ist tatkräftige und effektive Verteidigung durch einen Anwalt für Fahrerflucht gefordert!

Bei sachkundiger Verteidigung kann oft der Führerschein gerettet werden!

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven:

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Thomas Erven Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

Drei aktuelle Fälle aus unserer Kanzlei:

Fall 1: Parkunfall mit Fahrerflucht

Dem Mandanten wurde zur Last gelegt sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Er legte uns den von der Polizei versandten Äußerungsbogen als Beschuldigter vor.

Wir haben für den Mandanten vom Schweigerecht Gebrauch gemacht und die Ermittlungsakte angefordert.

Aus der Akte ergab sich, dass eine Zeugin aus der dritten Etage eines angrenzenden Hauses beobachtet haben will, wie der Mandant mit seinem Fahrzeug mehrfach versucht habe in eine Parklücke einzuparken. Schließlich habe er das vor ihm parkende Fahrzeug touchiert und sei anschließend einfach davongefahren.

Es stellte sich bei unserer Analyse der Akte heraus, dass die Zeugin aufgrund Ihres Standorts zwar die Berührung der Fahrzeuge hat sehen können, jedoch keine Angaben zu entstandenen Geräuschen aufgrund des Unfalls machen konnte.

Zudem war ihr keine sichere Identifizierung unseres Mandanten als Fahrer des ausparkenden Fahrzeuges möglich.

Aufgrund der dünnen Beweislage haben wir aus taktischen Gründen dem Mandanten geraten sich nicht zur Sache zur zu äußern. Mit einer entsprechenden Stellungnahme zur Beweislage haben wir uns dann gegenüber der Staatsanwaltschaft geäußert und eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens angeregt.

Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Ermittlungsverfahren schließlich gemäß § 170 StPO eingestellt. Die Fahrerlaubnis blieb erhalten.

Fall 2: Alkoholunfall auf der Autobahn mit Fahrerflucht

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, unter Alkoholeinwirkung einen Unfall auf der Autobahn verursacht zu haben (§ 316 StGB). Anschließend soll er einfach weitergefahren sein und sich vom Unfallort entfernt haben (§ 142).

Die Kollision habe sich ereignet als sich die Fahrbahn vor einer Baustelle von zwei auf eine Fahrspur verengt habe.

Fahrerflucht Alkohol
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Der Mandant habe zuvor versucht noch schnell ein anderes Fahrzeug links vor der Verengung zu überholen. Beim Spurwechsel habe er dann mit der linken hinteren Fahrzeugseite die vordere rechte Seite eines anderen Fahrzeugs gestriffen.

Nach der bemerkten Kollision soll er dann bewusst davongefahren sein.

Der Unfallgegner verfolgte den Mandanten und rief die Polizei. Die Polizei hielt schließlich unseren Mandanten an und stellte Schäden an beiden Fahrzeugen fest. Dem Mandanten wurde auf Anordnung der Polizei eine Blutalkoholprobe abgenommen: 1,03 Promille.

Der Führerschein wurde noch vor Ort beschlagnahmt. Nachdem der Mandant uns aufgesucht hat, haben wir zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte genommen und eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Ziel war eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 a StPO.

Eine derartige Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage ermöglicht dem Mandanten eine Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch, einen Erhalt der Fahrerlaubnis und die Vermeidung der Eintragung von Punkten im Flensburger Register.

Außerdem kann die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung hieraus keine Rückforderungsansprüche bei Leistung von Schadensersatz an den anderen Autofahrer herleiten. Auch die Deckung der eigenen Rechtsschutzversicherung für die Zahlung der Anwaltskosten für die Verteidigung bleibt erhalten.

Also haben wir einen entsprechenden Schriftsatz (Stellungnahme) an die Staatsanwaltschaft verfasst und unseren Antrag auf Einstellung zur Erzielung unseres Verteidigungsziels begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierauf nicht eingelassen.

Sie beantragte einen Strafbefehl ("schriftliches Urteil") mit einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätze und die Entziehung der Fahrerlaubnis für 14 Monate. Wir haben an unserem Verteidigungsziel der Einstellung gegen Geldauflage festgehalten und gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt.

Es kam sodann zur Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Dort haben wir eingehend dargelegt und durch entsprechende Zeugenbefragung untermauert, dass keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Beschuldigten durch den Alkohol bei seiner Autofahrt vorlag.

Der Rückschluss eines alkoholbedingten Unfalls war deshalb für das Gericht zweifelhaft. Um eine Verurteilung wegen der verbleibenden Fahrerflucht zu vermeiden haben wir vor Gericht ein Wahrnehmbarkeitsgutachten beantragt.

Hiermit sollte unsere These bestätigt werden, bei eingeschalteter Musik im Fahrzeug, einer Unterhaltung mit dem Beifahrer und den Fahrgeräuschen sei der Streifstoß mit dem anderen Fahrzeug akustisch nicht wahrnehmbar gewesen. Außerdem haben wir vorgetragen, dass der Unfall auch nicht visuell zu erkennen war, da der Kontakt mit dem hinteren rückwärtigen Bereich des Fahrzeugs unseres Mandanten stattgefunden habe.

Schließlich wurde von uns argumentiert, der Zusammenstoß sei auch nicht durch eine Erschütterung des eigenen Fahrzeugs spürbar gewesen, da ein streifender Kontakt allenfalls zu einem leichten Schwanken des Fahrzeugs geführt habe und dies auch dem zuvor durchgeführten Spurwechsel von unserem Mandanten habe zugeordnet werden können.

Der Sachverständige bestätigte mit seinem Gutachten unsere Auffassung.

Hinsichtlich der optischen Wahrnehmbarkeit der Kollision im rückwärtigen rechten Bereich des Fahrzeugs sei unklar, ob der Fahrzeugführer diese durch einen Blick in den rechten Außenspiegel habe erkennen können.

Bezüglich der taktilen Bemerkbarkeit ("Spüren einer Erschütterung") sei entscheidend, dass es bei der vorliegenden Kollision lediglich zu einem gleitenden Kontakt der Fahrzeuge gekommen ist, die weder zu einer Verzögern des Fahrzeugs noch zu einer deutlichen seitlichen Bewegung des Fahrzeugs geführt habe.

Eine lediglich leichte Bewegung des Fahrzeugs, die auch einem Fahrstreifenwechsel durch den Mandanten zugeordnet worden sei, sei nicht auszuschließen.

Auch die akustische Wahrnehmbarkeit sei unter den genannten Umständen unwahrscheinlich. Nach Absprache mit dem Mandanten, dem Richter und dem Staatsanwalt endete das Verfahren mit der vorher von uns angestrebten Einstellung vor Gericht. Die Fahrerlaubnis blieb dem Mandanten erhalten.

Fall 3: Körperverletzung mit anschließender Fahrerflucht

Der Mandantin wurde eine fahrlässige Körperverletzung und durch eine weitere selbstständige Handlung eine Entfernung vom Unfallort vorgeworfen. An einer Einmündung sei die Mandantin trotz Vorfahrt einer Rollerfahrerin leicht mit ihrem Fahrzeug angefahren.

Zur Vermeidung eines vermeintlichen Zusammenpralls habe die Rollerfahrerin sich zu Boden fallen lassen und sich dadurch Verletzungen (Schürfwunden und Prellungen) zugezogen. Die Mandantin sei nach kurzer Nachfrage bei der Rollerfahrerin, ob alles o.k. sei, davon gefahren.

Die Mandantin hat einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe und einem Entzug der Fahrerlaubnis erhalten.

Wir haben Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben und die Beweislage analysiert. Ziel der Verteidigung war eine Einstellung des Verfahrens und ein Erhalt der Fahrerlaubnis.

Vor Gericht konnten wir darstellen, dass keine Kollision zwischen den Unfallbeteiligten erfolgte und der Sturz der Rollerfahrerin nicht notwendiger Weise allein auf dem Anfahren der Mandantin, sondern auch auf der unsicheren Fahrweise der Rollerfahrerin beruhen konnte.

Schließlich wurde durch entsprechende Zeugenbefragung von uns dargestellt, dass unmittelbar nach dem Sturz die Mandantin sich nach dem Befinden der Rollerfahrerin erkundigt hatte und die Möglichkeit bestand, dass diese davon ausgehen konnte, es sei alles in Ordnung.

Das Verfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt und die Fahrerlaubnis erhalten.

Was passiert bei Fahrerflucht mit Personenschaden?

Sollte nicht zum Unfallort zurückgekehrt worden sein und der Geschädigte schwer verletzt worden sein, kann Freiheitsstrafe drohen!

1.2. Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis?

  • Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist auf 1-6 Monate begrenzt. Für diese Dauer wird dem Betroffenen untersagt, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Führerschein befindet sich in amtlicher Verwahrung und wird nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt. Der Betroffene muss hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.
  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt dagegen dauerhafter. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69 a StGB). Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Der Führerschein muss in der Regel nicht neu gemacht werden. Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann aber (eher selten) mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden werden. Dies ist wiederum mit weiteren Kosten verbunden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für den Betroffenen wegen der längeren zeitlichen Dauer deutlich unangenehmer als ein Fahrverbot.

Wurde ein bedeutender Fremdschaden angerichtet ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB der Entzug der Fahrerlaubnis der Regelfall. Ein bedeutender Schaden ist nach der Rechtsprechung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermittelnde, tatsächlich entstandene erkennbare Fremdschaden (LG Köln ZfS 1990, 105).

Sofern das Fahrzeug des Täters befugt benutzt wurde, bleibt dieser Schaden unberücksichtigt und es zählt lediglich der Schaden am Fahrzeug des Dritten oder anderen Dingen. Ausnahmen können bei Carsharing-Fahrzeugen oder Mietfahrzeugen bestehen.

Fahrerflucht Entzug der Fahrerlaubnis
Wurden Ihnen nach der Fahrerflucht die Fahrerlaubnis entzogen? Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Beim bedeutenden Schäden wird die notwendige Schadenshöhe von Gericht zu Gericht unterschiedlich gesehen: 1.300 € - 1.800 €. Auch kann die Verteidigung oft mit dem Gericht darüber diskutieren, welche Schadenspositionen bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen sind (Umsatzsteuer, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, usw.).

Hierbei kann es sich positiv auswirken, wenn der Täter nicht weiß oder wissen kann, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist ("kein Wissen der erheblichen Folgen").

Schließlich wird man dem Flüchtigen auch nicht unterstellen können zu wissen, ob zum Beispiel der Schaden jemals in einer Fachwerkstatt repariert wird oder auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, ob Umsatzsteuer gezahlt wird, ob ein Sachverständiger oder Anwalt beauftragt wird, ein Mietwagen oder Nutzungsausfall geltend gemacht wird, das Fahrzeug in eine Lackiererei verbracht werden muss, das Fahrzeug abgeschleppt werden muss oder ein Minderwert anzusetzen ist.

Es finden sich also viele Ansatzpunkte für die Verteidigung.

Eine nachvollziehbare Fehleinschätzung des Flüchtigen zur Höhe des Schadens kann auch bei einem Parkunfall zur Nachtzeit bei mangelhafter Einschätzung der Höhe des angerichteten Sachschadens vorliegen (siehe LG Wuppertal Beschluss vom 04.03.2015).

Auch bei einem zeitnahen Rückkehren zur Unfallstelle oder einem schnellen Nachmelden bei der Polizei kann von einem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden ("Rückkehrerfälle"; siehe LG Dortmund Urteil vom 21.09.2012, AG Bielefeld Beschluss vom 09.10.2013).

Eine geringe Schätzung des Schadens der Polizei als Quasisachverständiger kann den Vorsatz bezüglich des bedeutenden Schadens entfallen lassen; es sei denn der Schaden war offensichtlich höher. Ebenso kann die Beschreibung der Polizei als „leichte Kratzer“ positiv sein. Dies kann auch bei nicht aussagekräftigen Lichtbildern vom Sachschaden der Fall sein oder bei hohem Alter oder schlechtem Zustand des anderen Fahrzeugs.

Wurde der Schaden privat reguliert und wir die Schadenshöhe von 1.300 € oder höher nicht offenbar kann dies auch dazu führen, dass kein bedeutender Schaden angenommen werden kann. Allerdings begibt man sich hier in die Hände des Geschädigten, was sehr riskant sein kann.

Wird der Schaden durch die eigene Versicherung gezahlt, kann eine Nachfrage, ob die Schadenshöhe gekürzt wurde, oft nützlich sein.

In besonderen Fällen ist auch die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens angezeigt.
Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis kann unter Umständen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung verkürzt werden.

Positiv kann sich auch auswirken, wenn der Unfall zeitnah nachgemeldet wurde, ein Zettel hinterlassen wurde oder der Täter schon länger zwischen Tat und Aburteilung ohne Führerschein war.

2. Was ist der Vorwurf bei einer Fahrerflucht oder Unfallflucht?

Vorgeworfen wird nach einem Unfall nicht zugunsten des anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die notwendigen Angaben gemacht zu haben oder – wenn niemand am Unfallort anwesend war – eine angemessene Zeit gewartet und anschließend die Polizei gerufen zu haben.

Selbst das bloße Entfernen von mehr als 200 Meter vom Unfallort, das Aufsuchen naher Gebäude oder der berühmte Zettel hinter der Windschutzscheibe kann zur Bestrafung führen.

2.1. Ab wann ist ein Unfall ein Unfall?

Wie hoch ist die Strafe bei einer Fahrerflucht, wenn der Schaden gering ist? / Ist es eine Fahrerflucht, wenn ich einen Außenspiegel abgefahren habe oder ein Verkehrsschild umgefahren habe?

Unterhalb von 30-50 € wird von völliger Belanglosigeit ausgegangen und unterstellt, es würden im Normalfall keine Ersatzansprüche geltend gemacht.
Jeder Kleinstschaden über dieser Grenze wie ein Kratzer am anderen Auto beim Ausparken zwingt trotzdem dazu, am Unfallort zu verbleiben.

Für die Verteidigung durch uns als Anwalt ergeben sich besondere Möglichkeiten bei Fahrzeugen mit Altschäden, Schäden an Laternen und Schutzplanken, die häufig nicht repariert werden oder die Schadenshöhe nicht festgestellt wird.

Ist es Fahrerflucht, wenn ich eine Katze überfahren habe? / Wie ist die Strafe bei einer Fahrerflucht wegen einem Wildunfall?

Solange kein Sach- oder Personenschaden Dritter entstanden ist, kann beim Wildunfall oder der Unfall mit der Katze keine Fahrerflucht begangen werden. Es kann aber ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen.

Beteiligter ist nicht nur der unmittelbare Unfallverursacher, sondern auch der mitverursachende Beteiligte. Er muss ebenfalls an der Unfallstelle bleiben und seine Personalien bekannt geben.

Dies gilt sogar für den Halter eines Kraftfahrzeuges, der lediglich als Beifahrer in dem auf ihn gemeldeten Fahrzeug saß.

Kann der Beifahrer eine Fahrerflucht begehen?

Unfallbeteiligter ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Auch ist nicht erforderlich, dass der Unfall tatsächlich versucht wurde. Die Möglichkeit der Verursachung reicht. Der Teilnehmer muss aber am Ort des Unfalls anwesend gewesen sein.

Wenn ein Mitfahrer auf das Führen des Fahrzeuges Einfluss genommen hat, kann dieser Unfallbeteiligter sein:

Ein Greifen des Beifahrers in das Lenkrad oder ein Ablenken des Fahrers kann den Beifahrer zum Unfallbeteiligten machen!

Auch Sexhandlungen während der Fahrt können tatsächlich eine Strafbarkeit als Unfallbeteiligter bedeuten, wenn sich anschließend unerlaubt nach einem Unfall entfernt wurde.

2.2. Wann findet ein Unfall im Straßenverkehr statt?

Ein Unfall nach § 142 StGB beschränkt sich nur auf den öffentlichen Straßenverkehr. Hierzu zählen öffentlich zugängliche Straßen und Wege oder private Verkehrsflächen, die entweder dem öffentlichen Verkehr dienen oder deren Nutzung vom Verfügungsberechtigten zu öffentlichen Verkehrszwecken geduldet wird.

Letztere können nach dem Willen des Verfügungberechtigten zeitlich begrenzt werden zum Beispiel wenn der Betreiber einer Tankstelle oder eines Parkhauses den Zutritt zum Gelände nur innerhalb der Öffnungszeiten erlaubt.

Nicht erfasst sind zum Beispiel Werksgelände, wo der Zutritt nur mit gesonderter Erlaubnis möglich ist oder eine Rasenfläche, die nicht dem Straßenverkehr gewidmet ist. Zur Unterscheidung ist im Zweifel zu fragen, ob der abgegrenzte Bereich von einer zufälligen Personengruppe zu Verkehrszwecken genutzt werden darf:

Liegt ein Ausschließungswillen des Berechtigten vor und ist dieser durch ein Schild, Schranke oder ähnlichem erkennbar?

Die Entscheidungen der Gerichte zum Problemkreis des öffentlichen Verkehrsraums sind uneinheitlich und widersprechen sich zum Teil (siehe auch Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.1976 zum Privatparkplatz mit Schild). Hier besteht Spielraum für eine gute Verteidigung durch uns.

Ist eine Fahrerflucht beim Türöffnen möglich?

Ja, das eigene Fahrzeug muss sich nicht bewegt haben. Notwendig ist lediglich eine sog. verkehrstypische Gefahr! Urteil BGH vom 11.11.2001)! Hier gibt es umstrittene Fälle, die uns bei der Verteidigung Möglichkeiten bieten. Wird durch einen Einkaufswagen ein Fahrzeug beschädigt und anschließend vom Unfallort geflohen ist die Annahme einer verkehrstypischen Gefahr umstritten (LG Berlin Urteil vom 06.05.2011).

2.3. Wie verhalte ich mich am Unfallort?

Um eine Verkehrsunfallflucht zu umgehen, darf man den Ort des Geschehens nicht unaufgefordert verlassen. Unfallort ist die Stelle an der sich der Unfall ereignet hat, sowie die unmittelbare Umgebung. Es ist der Bereich in dem der Unfallbeteiligte vermutet oder gesucht würde.

Wurde in räumlicher Nähe zum Unfallort verblieben haben wir gute Verteidigungsmöglichkeiten als Ihr Anwalt.

Am Unfallort verbleiben heißt dabei, dass man sich auch aktiv als Beteiligter vorzustellen hat („Feststellungsduldungspflicht“). Feststellungen, die man ermöglichen muss: Person (Name und Anschrift), Fahrzeug und Art der Beteiligung.

Bildet sich zum Beispiel eine Menschenmenge und versteckt sich der Beteiligte in dieser, verbleibt er zwar körperlich am Unfallort, ermöglicht jedoch keine Feststellungen zu seiner Person. Auch damit ist der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht erfüllt.

Wer in räumlicher Nähe verbleibt aber sich nicht zu erkennen gibt macht sich strafbar. Ebenfalls problematisch ist das Täuschen über die eigene Person durch falsche Angaben der Personalien oder die Eigenschaft als beteiligter Fahrer.

2.4. Wie lange muss ich am Unfallort warten?

Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, muss gewartet werden, bis solche Personen zur Unfallstelle hinzukommen. Die Wartezeit ist abhängig von den Umständen.

Die Frage ist, bis wann mit dem Eintreffen solcher Personen zu rechnen ist. Dies ist für den Betroffenen oft kaum sicher zu entscheiden und aus unserer Sicht ein äußerst heikler Punkt beim Vorwurf der Fahrerflucht. Rechtsunsicheren Wertungen des Gerichts ist hier Tür und Tor geöffnet.

Fahrerflucht Unfallort
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Es können sich aber auch Möglichkeiten für die Verteidigung des Vorwurfs ergeben. 10 Minuten längere Wartezeit können über Schuld und Unschuld entscheiden. Im Rahmen einer Einzelfallrechtsprechung wird insbesondere auf Zeit, Ort und Schwere des Unfallereignisses, die Verkehrsdichte, die Chancen wirksamer Aufklärung und die Höhe des Fremdschadens abgestellt.

Faustformel:

Man sollte zum Beispiel am Tage auf dem Supermarktparkplatz bis zu 1 Stunde warten. Auf nächtlichen Landstraßen beträgt die Wartezeit im Regelfall maximal 30 Minuten.

In jedem Fall muss hiernach unverzüglich die Polizei benachrichtigt werden, wenn niemand zur Unfallstelle kam („Nachholpflicht“).

Den Tatbestand erfüllt selbstverständlich nicht, wer nichts von einem Unfall bemerkt hat, weil es sich zum Beispiel um eine nicht wahrnehmbare Kleinstkollision gehandelt hat.

In Ausnahmefällen darf sich auch zulässiger Weise entfernt werden: beim Straßenbahnführer oder Busfahrer der den Fahrplan einzuhalten hat, bei Einwilligung zum Verlassen des Unfallorts durch den Geschädigten, bei Angriff seitens des Unfallgegners, bei Versorgung eigener Verletzungen oder unter Umständen bei dringenden geschäftlichen oder persönlichen Dingen (Hochzeit, Beerdigung, Examen). Auch hier ist aber sodann die Feststellung unmittelbar zeitlich nachzuholen.

3. Mir wird Fahrerflucht vorgeworfen – Wie kann ich mich verteidigen?

Die Fahrerflucht ist ein sehr umfassender Vorwurf. Dieser kann strafrechtliche, führerscheinrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben.

Nehmen Sie den Vorwurf deshalb nicht auf die leichte Schulter und setzen Sie auf professionelle, anwaltliche Unterstützung.

Kann man Fahrerflucht nachweisen?

Im besten Fall wird der Verteidiger einen Freispruch bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahren erreichen, da die Tat nicht nachgewiesen werden kann, weil geschwiegen wurde und der Fahrer nicht eindeutig feststeht.

Aber auch wenn der Fahrer bei einer Fahrerflucht oder Unfallflucht ermittelt wird, kann oft erfolgreich verteidigt werden und eine Einstellung (ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153 (a) StPO) erreicht werden. Hierfür spielt beispielsweise eine Rolle,

  • ob eine strafrechtlich einschlägige oder punktemäßige Vorbelastung besteht,
  • wie die Tatumstände waren,
  • ob der Unfall überhaupt wahrnehmbar war, wie hoch der Schaden war,
  • ob sich wegen besonderer Umstände (“Unfallschock”) entfernt werden durfte,
  • wie sich nach der Tat verhalten wurde, etc.

Dies hat dann auch Auswirkungen auf das mögliche Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven:

Sind Fragen zur Fahrerflucht offen geblieben? Rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44.

Die effektive Verteidigung beim Vorwurf der Fahrerflucht oder Verkehrsunfallflucht

Gelingt dem Verteidiger ein Freispruch oder eine Einstellung (ggf. gegen Geldauflage), ist weder ein Fahrverbot, noch ein Entzug der Fahrerlaubnis möglich und es werden auch keine Punkte eingetragen.

Außerdem kann dann die KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht mit dem Argument zurückverlangen, es sei zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Schließlich ist es in diesem Fall auch der Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht erlaubt, das gezahlte Rechtsanwaltshonorar zurückzuverlangen.

Alles hängt also von einer guten Verteidigung ab, die die vielfältigen Folgen vorausschauend im Blick behält. Lassen Sie sich deshalb gerade bei diesem “heiklen” Tatvorwurf sachkundig beraten und schweigen Sie bis dahin!

Äußern Sie sich nicht vorschnell und suchen Sie unverzüglich einen versicherten Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser kann für Sie eine milde Strafe oder sogar Straffreiheit erreichen.

4. Wie sollte ich mich bei einer polizeilichen Befragung verhalten?

Dies ist eine sehr wichtige Frage! Nennen Sie bei einer polizeilichen Befragung lediglich Ihren Namen und Ihre Adresse. Händigen Sie auf Verlangen der Polizei auch Ihre Fahrzeugpapiere aus.

Erhalte ich bei begangener Fahrerflucht einen Brief von der Polizei?

Ja, wenn Sie beobachtet wurden ist dies wahrscheinlich. Stellen Sie sich auf eine polizeiliche Befragung ein!

Bei einer polizeilichen Befragung sollte immer zur Sache geschwiegen werden. Geben Sie lediglich ihre persönlichen Daten an und zeigen Führerschein und Fahrzeugpapiere vor. Sodann schweigen Sie! Schweigen hat keinerlei negative Auswirkungen wie vielfach angenommen wird!

  • Benennen Sie nicht den Fahrer des Fahrzeugs.
  • Äußern Sie keinesfalls, den Unfall nicht bemerkt zu haben, denn damit haben Sie indirekt die Fahrereigenschaft eingeräumt!
  • Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug der Polizei vorzuführen.
  • Äußern Sie sich keinesfalls zum Vorwurf der Fahrerflucht.
  • Sagen Sie nichts bei der noch offenen Frage nach dem Fahrer oder des Bemerkens eines Unfalls.

Lassen Sie sich nicht von der Polizei verunsichern! Eine Aussage vor der Polizei führt schnell zu Widersprüchen oder wird nicht im korrekten Wortlaut notiert. Hierauf haben Sie nur durch ein Schweigen Einfluss. Dieses Schweigen kann nicht gegen Sie verwandt werden. Äußern können Sie sich immer noch später, nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt!

5. Wie fülle ich einen Zeugenfragebogen richtig aus?

Der Zeuge kann sich nicht wie der Beschuldigte auf ein Schweigerecht berufen. Allenfalls könnte der Zeugenfragebogen einfach nicht zurückgeschickt werden und darauf spekuliert werden, dass die Nachfrage nach dem Zeugenfragebogen in Vergessenheit gerät. Dem ist aber meist nicht so.

Hintergrund des Zeugenfragebogens ist meist eine sogenannte Kennzeichenanzeige eines Dritten. Dies kann zum Beispiel ein Beobachter eines Parkremplers aus einem an die Straße grenzenden Hauses sein.

Der Dritte meldet – falls er den Fahrer nicht persönlich kennt – in der Regel nur das Kennzeichen des Fahrzeuges der Polizei. Ob der Dritte allerdings den Fahrer tatsächlich identifizieren kann, ist oft fraglich. Das hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab:

  • Die Entfernung vom Unfallort
  • Die Lichtverhältnisse
  • Die Beobachtungsgabe und -fähigkeit des Dritten
  • Die Erinnerungsfähigkeit des Beobachters bei einer Schilderung lange nach dem Tatgeschehen
  • und viele andere Unsicherheiten

Wir raten nicht vorschnell auf den Zeugenfragebogen zu antworten. Lassen Sie sich auch hierzu vorher anwaltlich beraten. Je nach Fall ist keine Antwort oder eine genau abgewogene Antwort empfehlenswert. Näheres können wir Ihnen im kostenlosen Erstgespräch erläutern.

Wie lange dauert es bis die Polizei bei einer Fahrerflucht kommt? / Wann meldet sich die Polizei bei einer Fahrerflucht? / Wie lange dauert eine Ermittlung bei einer Fahrerflucht?

Bei einer Kennzeichenanzeige (Beobachtung durch einen Zeugen) wird sich die Polizei schnell beim Halter des Fahrzeugs melden; stellen Sie sich darauf ein!

Fahrerflucht
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Aus taktischen Erwägungen ist es oft unklug, vorschnell die Fahrereigenschaft einzuräumen und der Ermittlungsbehörde so den noch nicht feststehenden Fahrer zu “liefern”.

Ein Kardinalfehler ist es auch, sich sofort damit vermeintlich zu entlasten, man habe den Unfall nicht bemerkt. Sollte dem nicht geglaubt werden und der Fahrer vorher nicht bekannt gewesen sein, hat man sich selbst unnötig “ans Messer geliefert”.

Hingegen kann die Äußerung, sich nicht mehr daran zu erinnern, wer zum Tatzeitpunkt gefahren ist, oft nicht widerlegt werden. Jedenfalls sollte sich keinesfalls vorschnell unter dem Druck des mit Rücksendefrist versehenen Zeugenfragebogens geäußert werden, sondern Hilfe durch einen Verkehrsrechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die oben angestellten Überlegungen zur Verhaltensweise beim Verdacht der Verkehrsunfallflucht ein völlig legitimes Verteidigungsverhalten sind. Gehen Sie aber nicht hin und benennen einen konkreten Dritten, der angeblich gefahren ist.

Dies kann zusätzlich zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung führen.

Sollte die Polizei nach einer vermeintlichen Fahrerflucht vor ihrer Haustür stehen, weil Sie als Halter eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs ermittelt wurden, seien Sie auf der Hut.

Oft versucht die Polizei Sie in unzulässiger Weise in die Zeugenrolle zu drängen, um Sie nicht über ihr Schweigerecht als Beschuldigter belehren zu müssen und so ihre Fahrereigenschaft herauszubekommen.

Bestehen Sie auf ihr Schweigerecht und äußern Sie sich nicht.

Falls Sie sich doch geäußert haben und eingeräumt haben alleiniger Nutzer oder Fahrer gewesen zu sein, suchen Sie einen spezialisierten Anwalt auf.

Wenn der einer Fahrerflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung durch die Polizei nicht über sein Schweigerecht als Beschuldigter belehrt wurde, sind seine Angaben gegenüber der Polizei nicht verwertbar: Beschluss des OLG Nürnberg vom 04.07.2013 und Beschluss des LG Duisburg vom 13.07.2018.

Wichtig ist, dass der mit dem Verkehrsstrafrecht vertraute Verteidiger auch in der Hauptverhandlung der Verwertung der Aussage des Polizeibeamten ausdrücklich widerspricht.

In diesem Fall kann die unbedachte Äußerung über die Fahrereigenschaft im Nachhinein beseitigt werden und falls keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, mit der die Fahrereigenschaft nachgewiesen werden kann, was recht häufig der Fall ist, ein Freispruch erreicht werden.

6. Kann das Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt werden?

Viele der Fahrerfluchten, die wir verteidigen, enden mit einer Einstellung des Verfahrens aufgrund eines Freispruchs (§ 170 Abs. 2 StPO), einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153 a StPO). Ob eine Einstellung erreicht werden kann, offenbart sich erst nach Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte. Entscheidend ist die sich aus der Akte ergebende Beweislage:

  • Wurde der Fahrer erkannt?
  • Kann dem Fahrer die Schadensverursachung nachgewiesen werden?
  • Steht ein Bemerken des Unfallgeschehens durch den Flüchtigen fest?
  • Wie hoch ist der Schaden am anderen Fahrzeug?
  • Wurde der Schaden inzwischen durch den Schädiger oder dessen Versicherung ausgeglichen?
  • Ist der Täter bereits strafrechtlich oder punkterechtlich in Erscheinung getreten?

Mit einem prägnanten Schriftsatz an die Ermittlungsbehörde (sogenannte Einlassung) oder oft auch nach telefonischer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft können wir diese häufig zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens bewegen und so auch die Fahrerlaubnis "retten".

7. Was passiert, wenn ich die Fahrerflucht nicht bemerkt habe?

Wer behauptet, den Unfall nicht bemerkt zu haben, äußert damit juristisch, dass kein Vorsatz bezüglich einer Fahrerflucht vorlag.

Sollten die Ermittlungsbehörde oder das Gericht dem Glauben schenken, ist das Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. der/die Beschuldigte vor Gericht freizusprechen.

Fahrerflucht was tun
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Fahrerflucht? Dann schreiben Sie uns eine Nachricht an erven@kanzlei-erven.de.

Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Oft wird jedoch die Aussage, den Unfall nicht bemerkt zu haben, kritisch und als Schutzbehauptung angesehen.

Geprüft wird dann, ob der/die Beschuldigte den Unfall durch seine Sinne bemerken musste: "Visuelle, akustische und taktile Wahrnehmbarkeit".

Im Einzelnen:

  • Visuell: Sichtfeldeinschränkungen? Ablenkende Verkehrssituation? Fremdreize (zum Beispiel Kinder im Auto)? Witterungsverhältnisse?
  • Akustisch: Motor? Radio? Klimaanlage? Unterhaltung? Kindergeschrei? Gegenstände im Kofferraum?
  • Taktil: Bremsreaktion, Straßenverhältnisse?
  • Medizinische Einflüsse: Krankheit, Erregung, körperliche oder psychische Einschränkungen

Dies kann letztlich auch durch ein Sachverständigengutachten vor Gericht geklärt werden.

Unsere Aufgabe als ihr Strafverteidiger ist es oft, schon vor einer möglichen Verhandlung im Ermittlungsverfahren Zweifel am Vorsatz des Beschuldigten zu nähren, um eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Auch bei Gericht ist die Frage des bedingten Vorsatzes („Unfall habe ich nicht bemerkt“) die entscheidende Frage und der Ansatzpunkt für eine gute Verteidigung.

Oft spielt eine Rolle, ob das Fahrzeug des Mandanten nachweislich erschüttert wurde, eine Aufforderung anzuhalten ausgesprochen wurde, ein auffälliges Geräusch wahrzunehmen war, das Alter des Mandanten und die mögliche Vorstellung von einem völlig belanglosen Schaden.

Bei einer nur nachlässigen Nachschau des Schadens vor Ort kann schon Vorsatz vorliegen.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem gesonderten Beitrag zum Thema: Fahrerflucht nicht bemerkt.

8. Wer ist bei einer Fahrerflucht verantwortlich – der Fahrer oder der Fahrzeughalter?

Der Vorwurf der Fahrerflucht wird juristisch korrekt "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" genannt und ist in § 142 Strafgesetzbuch normiert. Im Volksmund wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort oft Unfallflucht oder Fahrerflucht genannt. Die Bezeichnung Fahrerflucht drückt sehr gut aus, dass es für die Ermittlungsbehörden entscheidend ist, den flüchtigen Fahrer zu finden und diesem die Tat nachzuweisen.

Es reicht dagegen nicht, nur zu wissen, wer der Halter des Fahrzeugs ist. Deshalb sollte aus Sicht des Beschuldigten nicht vorschnell die Fahrereigenschaft eingeräumt werden.

Insbesondere sollte bedacht werden, dass die Äußerung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, gleichzeitig einräumt, der/die Fahrerin gewesen zu sein.

9. Was bedeutet „Regress der Versicherung“?

Fahrerflucht - wer zahlt den Schaden? Nach den Versicherungsbedingungen der KFZ-Haftpflichtversicherung trifft den Versicherungsnehmer bzw. den Fahrer des verunfallten Fahrzeugs die Pflicht, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Aus der Verletzung dieser Obliegenheit leitet die Versicherung ihren Regressanspruch ab.

Die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung schaut oft sehr genau hin, wenn der Tatvorwurf der Fahrerflucht oder Unfallflucht im Raum steht.

Dies geschieht meist erst dann, wenn der Flüchtige denkt, er habe mit der Bestrafung durch eine Verurteilung das Schlimmste überstanden: Zunächst reguliert nämlich die KFZ-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten den entstandenen Schaden.

Der Versicherungsnehmer wird dann im Schadensfreiheitsrabatt der KFZ-Haftpflicht höher gestuft. Kommt es jedoch zu einer Verurteilung, verlangt die Versicherung meist sofort vom Fahrer auch noch den entstandenen Sachschaden wegen der begangenen Fahrerflucht oder Unfallflucht zurück.

Diesen Rückforderungsanspruch bezeichnet man als Regress. Dies ist bis zu einer Schadenssumme von 2.500 € bzw. 5.000 € möglich. Die Höherstufung im Schadensfreiheitsrabatt der KFZ-Haftpflichtversicherung verbleibt trotzdem zusätzlich.

Suchen Sie bei einem Anschreiben der Versicherung, in dem diese einen Regress geltend macht, einen versierten Rechtsanwalt auf und äußern Sie sich vorher nicht.

Die eventuell vorhandene Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Gelingt jedoch keine Einstellung, verlangt diese nach einer Verurteilung ebenfalls ihr Geld vom Flüchtigen zurück.

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Fachanwalt für Verkehrsrecht Thomas Erven:

Benötigen Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht? Dann rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

10. Kann ich Fahrerflucht nachträglich anzeigen?

Fahrerflucht nachträgliche Selbstanzeige: Nach § 142 Abs. 4 StGB mildert das Gericht die Strafe oder kann von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die notwendigen Feststellungen (Beteiligung an einem Unfallereignis, Anschrift und Aufenthalt des Flüchtigen, Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs) nachträglich ermöglicht. Dies bezeichnet das Gesetz als "Tätige Reue".

In der Praxis kommt diese Vorschrift allerdings selten zur Anwendung. Die Voraussetzung des Unfalls außerhalb des fließenden Verkehrs liegt nur beim "Parkrempler" vor. Außerdem darf nur ein nicht bedeutender Fremdschaden vorgelegen haben, um in den Genuss der Strafaufhebung / Strafmilderung zu kommen.

Die Grenze zieht die Rechtsprechung bei ca. 1.300,00 €. Schließlich beträgt die Frist für die nachträgliche freiwillige Ermöglichung der Feststellung 24 Stunden vom Zeitpunkt des Unfalls an ("absolute Ausschlussfrist").

Kann Fahrerflucht verjähren?

Da eine Fahrerflucht im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, tritt Verjährung nach 3 Jahren ein.

11. Was passiert, wenn ich Alkohol getrunken und Fahrerflucht begangen habe?

Oft wird sich vom Unfallort entfernt, um eine Alkoholfahrt (mit anschließendem Unfall) zu verdecken. Sollte diese Alkoholfahrt ebenfalls nachgewiesen werden können, bedeutet dies eine weitere Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB).

Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht, wenn ich gar keinen Führerschein besitze?

Letztlich kommt es dadurch zu einem höheren Strafmaß. Außerdem können sich zusätzlich auch ab bestimmter Promillegrenzen Probleme mit der Führerscheinstelle wegen angeblich mangelhaftem Trennungsverhalten zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr ergeben.

Dies führt dann zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ("MPU"/ "Idiotentest") oder eines Abstinenznachweises.

Schließlich ergeben sich weitere Probleme bei einem Regress des eigenen KFZ-Haftpflichtversicherers (Rückforderung des geleisteten Schadensersatzes an den dritten Geschädigten) wegen einer zur Fahrerflucht hinzukommenden weiteren Obliegenheitsverletzung vor dem Unfallereignis.

Der Umfang, in dem die Versicherung beim Versicherungsnehmer Regress nehmen kann, steigt auf 5.000,00 €.

12. Was sind wichtige aktuelle Urteile zur Fahrerflucht?

Bagatellgrenze beim Schaden?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01. 2007 2 St OLG Ss 300/06

Geringfügige Schäden sind nicht vom Schutzzweck des § 142 StGB erfasst. Es liegt dann kein Unfall vor. Infolge Preiserhöhungen und Verteuerung von Reparaturkosten wird die Bagatellgrenze vom OLG Nürnberg auf 50,00 € angesetzt.

Andere Gerichte nehmen 25,00 € als Bagatellgrenze an.

Wann liegt ein Entfernen bei der Fahrerflucht vor?

LG Arnsberg VA 2015, 11

Die Grenze des unerlaubten Entfernens ist erreicht, wenn zwischen dem Unfallbeteiligten und dem Unfallort kein räumlicher Zusammenhang mehr besteht. Ab dieser Entfernung ist die Beteiligung des Täters am Unfall für andere nicht mehr erkennbar.

Der Täter kann nicht mehr seinen Feststellungspflichten am Unfallort nachgehen und muss durch Umfragen ausfindig gemacht werden. Nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg kann ab einer Distanz von ca. 400 m von einem Verlassen der Unfallstelle gesprochen werden.

Ist es als Fahrerflucht strafbar, wenn man erst später vom Unfall erfährt?

BGH, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 StR 413/10

Wenn der Täter sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt und an einem anderen Ort Kenntnis vom Unfall erlangt, macht er sich nicht wegen Fahrerflucht strafbar, da er nicht mit Vorsatz gehandelt hat.

Ebenso tritt nicht nachträglich eine aktive Pflicht zur Mitteilung gegenüber einer feststellungsberechtigten Person ein.

Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden den Unfall bei einer touchierenden Berührung, sondern möglicher Weise erst bei einem späteren Halt an einer Ampel bemerkt zu haben. Das Verfahren wegen Fahrerflucht wurde eingestellt.

Gibt es eine Pflicht stets auf die Polizei zu warten?

OLG Dresden, Beschluss vom 06. November 2007 - 2 Ss 543/07

Eine Pflicht auf die Polizei zu warten entfällt, wenn die Unfallbeteiligten ihre Feststellungs- und Vorstellungspflichten ordnungsgemäß erfüllen oder Anhaltspunkte vorliegen, die wesentlich für die zivilrechtliche Haftungsquote sind.

Der Beschuldigte hatte dem Geschädigten seine Daten (Visitenkarte) mitgeteilt, aber nicht auf die Polizei gewartet. Der Angeklagte wurde freigesprochen.

Kann ein Entfernen bei der Fahrerflucht gerechtfertigt sein?

BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - 4 StR 259/14

Ein Rechtfertigungsgrund liegt vor, wenn der Beschuldigte bei sich oder bei seinem Mitfahrer Verletzungen entdeckt und sich zum Zwecke der ärztlichen Versorgung vom Unfallort entfernt, zum Beispiel im Falle einer stark blutenden Wunde.

Der Beschuldigte hatte sich die Fingerkuppe des Mittelfingers abgeknickt und blutete stark. Zunächst fuhr er in die Universitätsklinik und rief 40 Minuten später die Polizei.

„Ich habe nichts bemerkt“: Fahrerflucht?

OLG Köln, Beschluss vom 03. Mai 2011 - III- 1 RVs 80/11

Vorsatz bezüglich des Unfallgeschehens setzt voraus, dass der Täter die Entstehung eines Schadens erkannt hat oder zumindest mit der Möglichkeit eines Schadens gerechnet haben muss.

Fahrlässigkeit, also das Erkennen können oder müssen eines Schadens, genügt nicht.

Es kann nach dem OLG Köln gerade bei kleineren Schäden (Schaden hier über 600,00 €) vorkommen, dass der Unfallverursacher am Unfallfahrzeug derartige Beschädigungen übersehen hat und deshalb nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Tatrichter muss deshalb den konkret entstandenen Schaden eingehend darlegen und würdigen.

Kann bei Fahrerflucht von Strafe abgesehen werden?

AG Regensburg, Urteil vom 04. Mai 2009 - 25 Cs 123 Js

Eine Möglichkeit von einer Bestrafung abzusehen besteht bei einem Täter-Opfer-Ausgleich.

Bei einer Überweisung eines Geldbetrages von 3.000,00 € an eine Stiftung und Entschuldigung des Angeklagten gemäß § 46 a StGB wurde trotz eines Schadens von über 1.600,00 € von einer Strafe abgesehen. Es wirkte sich auch positiv aus, dass der Angeklagte zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und keinen Eintrag im Verkehrszentralregister hatte.

Wann kann von einem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden?

LG Wuppertal, Beschluss vom 04. März 2015 - 25 Qs 5/15

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in Bezug auf den Eintritt der erheblichen Folgen erforderlich, dass der Täter dies wusste oder hätte wissen können.

Dies ist fragwürdig, wenn aus Sicht eines Laien kein erheblicher Schaden auf den Lichtbildern des Sachverständigengutachtens vom anderen beschädigten Fahrzeug bei laienhafter Betrachtung zu erkennen ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn auch von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten vor Ort der erhebliche Schaden nicht bemerkt wurde.

Trotz eines erheblichen Schadens von über 1.400,00 € (neben Kratzern an der Stoßstange auch später durch den Sachverständigen festgestellte Stauchung der Stoßstange) wurde eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom Landgericht Wuppertal nicht als notwendig angesehen.

Kann ein Rückkehren zum Unfallort oder eine zeitnahe Meldung bei der Polizei die Fahrerlaubnis retten?

LG Dortmund, Urteil vom 21. September 2012 - 45 Ns 173/12

Die gesetzliche Vermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis sei bei einem erheblichen Schaden zu entziehen, kann unter besonderen Umständen widerlegt werden.

Auf einen Entzug kann bei zeitnahem Rückkehren des Beschuldigten zum Unfallort oder bei zeitnaher Meldung bei der Polizei (ca. 1,5 Stunden später) verzichtet werden, wenn der Fahrer auf sein Fahrzeug angewiesen ist, keinen Eintrag im Verkehrszentralregister hat und der Schaden schon vollständig beglichen ist.

Trotzt eines Schadens von über 1.600,00 € wurde die Fahrerlaubnis vom Landgericht Dortmund nicht entzogen.

Wie hoch ist die Schadensgrenze für den Entzug der Fahrerlaubnis?

OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 - III- 3 Rvs 72/10

Ab wann ein Schaden erheblich ist und damit zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, ergibt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dies bestimmt sich nach der Differenz, um welche das Vermögen des Geschädigten unmittelbar infolge des Unfalls geschmälert worden ist.

Das OLG Hamm beziffert die Grenze für den bedeutenden Schaden auf 1.300,00 €.

Das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13. Mai 2008 - 5/9a Qs 5/08) setzt die Grenze bei 1.400,00 Euro an. Berücksichtigungsfähig seien Bergungs- und Bruttoreparaturkosten und die eingetretene Wertminderung.

Das LG Landshut (Beschluss vom 24. September 2012 - 6 Qs 242/12 ) nimmt angesichts gestiegener Reparaturkosten sogar erst bei 2.500,00 € einen bedeutenden Schaden an.

Trotz eines entstandenen Schadens in Höhe von über 1.900,00 € wurde die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Auch das LG Nürnberg (Beschluss vom 04.06.2018 - 5 Qs 23/18) zieht die Grenze bei 2.500,00 € und hat bei einem Schaden von über 2.300,00 € nicht entzogen.

Aber auch unterhalb der Schadensgrenze kann dem Angeklagten ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

Wird dem Beschuldigten nachgewiesen, dass er aus Motiven wie hohem Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgüter anderer gehandelt hat, begründet dies die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

Die wichtigsten Fragen

Welche Folgen drohen grundsätzlich bei einer Fahrerflucht?

Es droht die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, ein Entzug der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg und Probleme mit der Autoversicherung.

Was passiert, wenn der Fahrer bei einer Fahrerflucht nicht festgestellt werden kann?

Kann von uns vorgebracht werden, der Fahrer zum Unfallzeitpunkt sei nicht identifiziert worden, ist das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Ich habe keinen Unfall bemerkt, kann ich trotzdem strafrechtlich belangt werden?

Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt. Falls die Wahrnehmbarkeit des Unfalls aufgrund unserer Darstellung nicht nachgewiesen werden kann, liegt keine Strafbarkeit vor.

Ich selbst habe keinen Schaden am Fahrzeug; kann ich dann wegen Fahrerflucht belangt werden?

Falls tatsächlich kein kompatibler Schaden vorliegt, kann von der Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Bildquellennachweise: Bild 1: © Andriy Popov / panthermedia.net, Bild 2: © Luisecheverriurrea / panthermedia.net, Bild 3: © photographyMK, Bild 4: © Ralf Geithe, Bild 5: © VitalikRadko und Bild 6: © shootingankauf - fotolia.com

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Artikel von Thomas Erven
Thomas Erven hat seinen Kanzleisitz in Köln. Er ist bundesweit tätig als Fachanwalt für Verkehrsrecht und spezialisiert auf Themen wie Bußgeld, Verkehrsstrafrecht und Unfälle.
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