Gewährleistung bei Gebrauchtwagen - Tipps vom Anwalt
Sie wollen jetzt wissen, was Sie tun können und wie Sie zu Ihrem Recht kommen? Wir erklären Ihnen die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen.
Kennen Sie das? Sie haben nach langer Suche günstig einen Gebrauchtwagen erstanden. Kurz nach dem Autokauf stellen sich aber schon die ersten Mängel heraus.
Der Verkäufer ist plötzlich nicht mehr freundlich und zeigt sich wenig entgegenkommend.
Schnell ist die Freude über den Autokauf verflogen. Das ist ein oft vorkommendes Problem.
Inhalte dieser Seite
1. Müssen Händler und Privatmann als Verkäufer Gewährleistung bei Gebrauchtwagen geben?
2. Kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen trotz vertraglichen Ausschlusses greifen?
3. Wofür haftet der Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf?
4. Gewährleistung bei Gebrauchtwagen: Wer muss was beweisen?
5. Gewährleistung bei Gebrauchtwagen: Welche Rechte hat der Käufer?
1. Müssen Händler und Privatmann als Verkäufer Gewährleistung bei Gebrauchtwagen geben?
Für das Bestehen und die Dauer einer Gewährleistung bei Gebrauchtwagen kommt es darauf an, ob das Fahrzeug von einer Privatperson oder vom Händler gekauft wurde. Grundsätzlich gilt bei jedem Kauf eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Der Händler kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen nicht ausschließen!
Obwohl dies vereinzelt versucht wird, ist dies unzulässig.
Der Händler kann jedoch die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen vertraglich auf ein Jahr beschränken. Der Privatmann darf die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen sogar vollständig ausschließen. Dies geschieht regelmäßig in den gängigen Musterverträgen.
Um die Dauer der Gewährleistung zu klären, hilft also zunächst ein Blick in den Kaufvertrag.
2. Kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen trotz vertraglichen Ausschlusses greifen?
Der Verkäufer haftet für arglistig verschwiegene Mängel trotz vertraglichem Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagen. Eine Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder mit dessen Vorhandensein rechnete und diesen Mangel verschwiegen hat.
Auf wesentliche Mängel (zum Beispiel einen Unfallschaden) muss auch ohne Nachfrage des Käufers hingewiesen werden.
Der Arglistnachweis ist durch den Käufer zu führen. Der Verkäufer haftet bei einem vertraglichen Ausschluss der Haftung auch, wenn er zuvor eine ausdrückliche Garantie für bestimmte Eigenschaften des Gebrauchtwagens übernommen hat und für die Folgen des Fehlens erkennbar einstehen will.
Beispiel: Herr Müller kauft sich einen Gebrauchtwagen. Der Verkäufer setzt einen Kaufvertrag für das Auto auf. Darin sichert er Herrn Müller zu, dass der Wagen bisher unfallfrei gewesen ist. Die Gewährleistung ist vertraglich ausgeschlossen.
Ein paar Wochen später stellt Herr Müller aber fest, dass sein Auto einen nicht unerheblichen Blechschaden hatte, der nur gut kaschiert wurde. Er kann jetzt den Verkäufer aufsuchen und auf die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen bestehen.
Bei bestimmten anderen Angaben in Kaufvertrag oder Annonce ergibt sich hier eine oft schwierige Abgrenzung zur bloß werbehaften Anpreisung ("Fahrzeug ist einwandfrei").
3. Wofür haftet der Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf?
Die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen erfasst nicht jeden erdenklichen Schaden. Normale Gebrauchsspuren und Verschleiß muss der Käufer hinnehmen. Oft entsteht Streit darüber, ob es sich um einen Sachmangel handelt oder bloßen Verschleiß. Hier spielen viele Faktoren wie
- Alter des Fahrzeuges,
- Laufleistung,
- Kaufpreis etc.
eine Rolle. Umfangreiche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Sachmangel und Verschleiß zeigt die Bedeutung dieses Problems.
4. Gewährleistung bei Gebrauchtwagen: Wer muss was beweisen?
Der Mangel muss vom Käufer bewiesen werden.
Ob ein solcher Mangel vorliegt, kann eine Werkstatt oder ein KFZ-Sachverständiger feststellen. Der Mangel muss zudem zum Zeitpunkt des Autokaufs vorgelegen haben um eine Gewährleistung bei Gebrauchtwagen auszulösen.
Wenn der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (z.B. Händler) und einer Privatperson geschlossen wurde (Verbrauchsgüterkauf) und der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftritt, wird das Vorhandensein des Mangels bereits beim Kauf vermutet (Beweislastumkehr).
Der Verkäufer muss nun das Gegenteil beweisen. Nach diesem Zeitraum muss der Käufer das Vorhandenseins des Mangels beim Kauf beweisen.
5. Gewährleistung bei Gebrauchtwagen: Welche Rechte hat der Käufer?
Haftet der Verkäufer für den Mangel, kann der Käufer zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung eines Gebrauchtwagens wählen. Beim Gebrauchtwagenkauf läuft es allerdings in der Regel auf die Nachbesserung hinaus, da die Ersatzlieferung meist unverhältnismäßig ist.
Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung, scheitert die Nachbesserung zweimal (jeweils auf den entsprechenden Mangel bezogen) oder ist die Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Käufer bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Allerdings muss er sich den Vorteil anrechnen lassen, den er durch die Benutzung des Fahrzeugs hatte.
Der Käufer kann statt Nachbesserung aber auch die Minderung des Kaufpreises wählen, so dass er einen durch Schätzung zu ermittelnden Teil des Kaufpreises zurückverlangen kann. Der Käufer kann zudem weitere Kosten geltend machen:
- Abschleppkosten,
- Fahrkosten etc.
FAQ
Grundsätzlich gilt bei jedem Kauf eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Der Händler kann jedoch die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen vertraglich auf ein Jahr beschränken.
Der Privatmann darf die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen sogar vollständig ausschließen. Dies geschieht regelmäßig in den gängigen Musterverträgen. Der Händler kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen nicht ausschließen!
Grundsätzlich gilt bei jedem Kauf eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Der Händler kann jedoch die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen vertraglich auf ein Jahr beschränken.
Der Privatmann darf die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen sogar vollständig ausschließen. Dies geschieht regelmäßig in den gängigen Musterverträgen. Der Händler kann die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen nicht ausschließen!
Die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen erfasst nicht jeden erdenklichen Schaden. Normale Gebrauchsspuren und Verschleiß muss der Käufer hinnehmen, Sachmängel nicht in jedem Fall.
Oft entsteht Streit darüber, ob es sich um einen Sachmangel handelt oder bloßen Verschleiß.
Haftet der Verkäufer für den Mangel, kann der Käufer zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung eines Gebrauchtwagens wählen. Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung, scheitert die Nachbesserung zweimal oder ist die Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Käufer bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Der Käufer kann statt Nachbesserung aber auch die Minderung des Kaufpreises wählen, so dass er einen durch Schätzung zu ermittelnden Teil des Kaufpreises zurückverlangen kann.
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln Braunsfeld
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