Droht Ihnen ein LKW Fahrverbot? - Tipps vom Anwalt
Sind Sie Berufskraftfahrer? Droht Ihnen ein LKW Fahrverbot? Waren Sie mit Bus oder LKW unterwegs? Sind Sie im Straßenverkehr auffällig geworden? Wollen Sie ein Fahrverbot unbedingt vermeiden? Droht der Verlust des Arbeitsplatzes?
Wann droht ein LKW Fahrverbot?
Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) droht bei verschiedenen Verstößen im Straßenverkehr. Dazu gehört unter anderem eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) oder eine Fahrerflucht (§ 142 StGB). Aber auch ein Geschwindigkeitsverstoß oder ein Rotlichtverstoß können zu einem Fahrverbot führen.
Welche Möglichkeiten gibt es ein LKW Fahrverbot abzuwenden?
Es besteht bei besonderen Umständen die Möglichkeit ein Fahrverbot abzuwenden. Dies kann bei einem Augenblicksversagen, einer unverhältnismäßigen Messung oder unterbliebener Gefährdung anderer Rechtsgüter der Fall sein.
Bei Nachweis einer besonderen Härte beruflicher oder gesundheitlicher Art besteht die Möglichkeit einer Umwandlung des Fahrverbots. Das Fahrverbot wird dann bei einer Ordnungswidrigkeit (Beispiel: zu schnell oder über rot gefahren) gegen eine Erhöhung des Bußgeldes aufgehoben. Für Berufskraftfahrer ist die besondere Härte beruflicher Art oft gegeben, denn Berufskraftfahrer werden durch ein Fahrverbot an der Ausübung ihres Berufs gehindert. Allerdings darf es auch nicht möglich sein das Fahrverbot im Urlaub abzuleisten oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
Sollte eine vollständige Umwandlung des Fahrverbots nicht möglich sein, besteht auch die Möglichkeit das Fahrverbot einzugrenzen. Nach § 69 a Abs. 2 StGB (bei Straftaten) und § 25 Abs. 1 StVG (bei Ordnungswidrigkeien) besteht die Möglichkeit der Einschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge "bestimmter Art". Abgegrenzt wird in erster Linie nach der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in § 6 Abs. 1 FeV.
Das Fahrverbot kann dann zum Beispiel nur auf PKWs (B-Klassen) oder Krads (A-Klassen) bezogen werden und LKWs (C-Klassen) ausnehmen. Die berufliche Tätigkeit kann durch diese Maßnahme gerettet werden.
Das Fahrverbot kann auf verschiedene Arten eingegrenzt werden:
- nach Führerscheinklasse (beruflich benötigte Klasse bleibt offen)
- nach Fahrzeugart: unterschieden nach KFZ-Gruppen (§ 6 I FeV)
- nach bestimmter Ausrüstung eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zweck (zum Beisiel Rettungsfahrzeuge, Reinigungsfahrzeuge, Traktoren und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge)
Nicht möglich ist eine Eingrenzung nach einem bestimmten Fahrzweck (private oder berufliche Nutzung), auf eine bestimmte Tageszeit, auf ein bestimmtes Fahrzeug, auf ein bestimmtes Fabrikat, eine spezielle Art der Nutzung oder einen bestimmten Halter.
Nicht möglich ist nach der Rechtsprechung auch die Ausnahme vom Verwendungszweck des Fahrzeugs als Taxi, da sich dieses zu wenig vom normalen PKW unterscheide und die taxispezifischen Zubehörteile leicht entfernt werden könnten.
Schwierig ist zudem die Eingrenzung des Fahrverbots durchzusetzen, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt, eine punktemäßige Vorbelastung im Flensburger Zentralregister vorliegt oder der Verstoß in der Kategorie erfolgt ist die freibleiben soll.
Beispiel: Fahren Sie beruflich immer nur mit einem LKW, kann das Fahrverbot für LKW ausgeschlossen werden und nur für andere Fahrzeugklassen gelten. Dies gilt aber grundsätzlich nur, wenn die Trunkenheitsfahrt nicht mit dem LKW stattgefunden hat.
Weiterhin gibt es durch taktische Maßnahmen des Verteidigers die Möglichkeit das Fahrverbot (Dauer ein bis drei Monate) in die Urlaubszeit des Betroffenen zu verlegen und so die Gefährdung des Arbeitsplatzes zu vermeiden.
Erfolgt eine Beschränkung des Fahrverbots auf Fahrzeuge bestimmter Art, sollte sich der Betroffene rechtzeitig beim Straßenverkehrsamt um einen befristeten Ersatzführerschein für die nicht betroffenen Fahrzeugarten kümmern. Der eigentliche Führerschein muss zur Vollstreckung des Fahrverbots abgegeben werden.
Thomas Erven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
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